SKY ECC – Verwertbarkeit und Verteidigung

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
SkyECC-Daten stammen aus einer französischen Maßnahme und kamen über Europäische Ermittlungsanordnungen nach Deutschland. Der Bundesgerichtshof hält sie für verwertbar und wendet die EncroChat-Maßstäbe an.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Die Sache für entschieden halten. Es gibt zu SkyECC keine Leitentscheidung in der amtlichen Sammlung, und in Cannabisverfahren sind Haftbefehle bereits aufgehoben worden.
Was wir zuerst tun
Klären, aus welchem Übermittlungsvorgang die Daten stammen und ob der Tatvorwurf die Verwertungsschwelle überhaupt erreicht.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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SkyECC war ein Anbieter verschlüsselter Kommunikation mit Sitz in Kanada und Servern in Frankreich. Belgische und niederländische Behörden ermittelten ab 2016, die französische Staatsanwaltschaft ab Februar 2019.

Wie die Daten erhoben wurden

Der Bundesgerichtshof hat den Ablauf in seiner Entscheidung dargestellt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft genehmigte am 14. Juni 2019 ein französischer Untersuchungsrichter auf der Grundlage der Artikel 706-73 und folgende sowie 100 und folgende der französischen Strafprozessordnung das Abfangen, das Aufzeichnen und die Transkription der elektronischen Kommunikation. Eine weitere Anordnung erging am 24. Februar 2021.

An den Ermittlungen beteiligten sich im Rahmen einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe neben den französischen, belgischen und niederländischen Strafverfolgungsbehörden auch Eurojust und Europol. Der Aktionstag fand am 9. März 2021 statt.

Nach Deutschland gelangten die Daten in zwei Schritten. Ende Mai 2021 wurden den deutschen Polizeibehörden über Europol mit Genehmigung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe bereits Inhaltsdaten zur Verfügung gestellt. Danach ergingen Europäische Ermittlungsanordnungen, unter anderem der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 23. Dezember 2021.

Die Bundesregierung hat auf eine Kleine Anfrage mitgeteilt, dass dem Bundeskriminalamt die laufende Datenabschöpfung am 15. Februar 2021 bekannt gegeben wurde und dass die Bundesregierung hierzu nicht um Zustimmung ersucht wurde (BT-Drs. 20/1249 vom 29. März 2022).

Was der Bundesgerichtshof entschieden hat

Der 1. Strafsenat hat mit Beschluss vom 09.01.2025, 1 StR 142/24, ausgeführt, dass die von den französischen Strafverfolgungsbehörden erhobenen und im Wege der Beweismittelrechtshilfe zur Verfügung gestellten Daten von SkyECC-Nutzern verwertbar sind. Aufgrund des ähnlichen Verfahrensablaufs wie bei EncroChat gelten die Maßstäbe der Grundsatzentscheidung des 5. Strafsenats.

Aus dem Verstoß der französischen Behörden gegen die Pflicht zur Benachrichtigung des Zielstaates nach Artikel 31 der Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung folgt nach dieser Entscheidung kein Beweisverwertungsverbot.

Warum das keine Leitentscheidung ist

Das ist ein Punkt, auf den wir Wert legen, weil er in Veröffentlichungen regelmäßig falsch dargestellt wird. Die Verfahrensrüge war nach dem Bundesgerichtshof bereits unzulässig. Die Ausführungen zur Verwertbarkeit stehen unter der Wendung, dass die Rüge auch in der Sache keinen Erfolg gehabt hätte.

Die Entscheidung ist nicht für die amtliche Sammlung bestimmt. Wer von einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zu SKY ECC spricht, gibt die Rechtslage nach unserer Einschätzung unzutreffend wieder. Die Grundsatzentscheidung, auf die der Senat verweist, ist die EncroChat-Entscheidung.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Die Cannabisfrage

Hier liegt der derzeit wirksamste Ansatz. Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 06.06.2024, 2 Ws 251/24, einen Haftbefehl aufgehoben, weil die allein zur Verfügung stehenden Beweismittel, nämlich die ermittelten Chatnachrichten eines SkyECC-Nutzers, nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes zum 1. April 2024 zum Nachweis dieser Tatvorwürfe einem Beweisverwertungsverbot unterliegen.

Derselbe Senat hatte zuvor entschieden, dass die vom Bundesgerichtshof dargelegten Grundsätze für SkyECC in gleicher Weise Geltung beanspruchen wie für EncroChat. Die Wendung ergibt sich also nicht aus einer anderen Bewertung des Dienstes, sondern aus der Veränderung der Strafrahmen.

Wer ein laufendes Verfahren mit Cannabisbezug hat, sollte diesen Punkt ausdrücklich prüfen lassen, und zwar auch dann, wenn das Verfahren vor dem 1. April 2024 begonnen hat.

Wo die Verteidigung ansetzt

  • Die Zuordnung des Nutzerkennzeichens zu einer Person. Die Daten zeigen ein Kennzeichen, nicht einen Menschen.
  • Die Verwertungsschwelle. Nicht jeder Tatvorwurf erreicht das Gewicht, das die Rechtsprechung verlangt.
  • Die Vollständigkeit des Datenbestandes. Die Bundesregierung hat selbst eingeräumt, dass aufgrund der technischen Gegebenheiten bei Europol nicht auszuschließen ist, dass einige Metadaten nicht vollständig übermittelt wurden.
  • Der einzelne Übermittlungsvorgang. Es gab mehrere Europäische Ermittlungsanordnungen zu verschiedenen Zeitpunkten. Welche Daten auf welcher Grundlage übermittelt wurden, gehört geklärt.
  • Die inhaltliche Deutung der Chats und die Frage des Wirkstoffgehalts.

Wie wir vorgehen

Wir verlangen zuerst den vollständigen Rechtshilfevorgang, also die Europäischen Ermittlungsanordnungen, die französischen Genehmigungen und die Übermittlungsprotokolle. Ohne diese Unterlagen lässt sich nicht prüfen, woher die Daten stammen, die in der Akte liegen.

Danach arbeiten wir mit den Daten selbst. Das ist Massendatenarbeit, die mit klassischer Aktenlektüre nichts mehr zu tun hat.

Häufige Fragen

Das steht in aller Regel im Auswertungsbericht oder im Rechtshilfevorgang. Die Nutzerkennungen sind anders aufgebaut als bei EncroChat.

Die Unterscheidung ist wichtig, weil sich die Übermittlungswege und damit die Prüfungspunkte unterscheiden.

Der Bundesgerichtshof hat das wegen des ähnlichen Verfahrensablaufs bejaht, und das Oberlandesgericht Köln ebenso.

Das entbindet nicht von der Prüfung des Einzelfalls. Jeder Übermittlungsvorgang ist gesondert zu betrachten.

Das ist geschehen. Das Oberlandesgericht Köln hat einen Haftbefehl aufgehoben, weil die SkyECC-Chats nach dem 1. April 2024 zum Nachweis der dortigen Tatvorwürfe einem Beweisverwertungsverbot unterlagen.

Ob das in Ihrem Verfahren trägt, hängt vom Tatvorwurf und von den übrigen Beweismitteln ab.

Dazu kursieren Zahlen, die sich aus amtlichen Quellen nicht belegen lassen. Wir geben solche Angaben deshalb nicht weiter.

Was im konkreten Verfahren vorliegt, ergibt sich aus der Akte und aus dem Auswertungsbericht.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.