Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- ANOM war keine gehackte Anwendung, sondern eine vom FBI in Auftrag gegebene. Die Behörde besaß die Entschlüsselungscodes von Anfang an. Der Bundesgerichtshof hat die Verwertbarkeit der Daten in einer Leitentscheidung bejaht.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Auf die EncroChat-Rechtsprechung setzen. Der Maßstab ist ein anderer, weil nicht eine europäische Justizbehörde handelte, sondern eine Behörde eines Drittstaats.
- Was wir zuerst tun
- Die Zuordnung angreifen und den Umfang der übermittelten Daten klären. Auf der Ebene der Verwertbarkeit sind die Fragen höchstrichterlich weitgehend beantwortet.
ANOM unterscheidet sich von EncroChat und SkyECC grundlegend, und dieser Unterschied bestimmt die gesamte rechtliche Bewertung. Die beiden anderen Dienste wurden von Strafverfolgungsbehörden infiltriert. ANOM wurde von einer Strafverfolgungsbehörde geschaffen.
Wie die Sache aufgebaut war
Nach der Darstellung des Bundesgerichtshofs führte das US-Justizministerium ab 2017 Ermittlungen gegen den Anbieter eines anderen Kryptodienstes. Nach Einleitung von Strafverfahren gegen die Verantwortlichen ließ das Federal Bureau of Investigation eigens entwickelte Kryptomobiltelefone mit dem Namen Anom an kriminelle Organisationen veräußern. Obwohl jedes Gerät Ende-zu-Ende-verschlüsselt war, verfügte das FBI ohne Wissen der Nutzer über die Codes, um jede Nachricht zu entschlüsseln.
Das Bundesverfassungsgericht hat den technischen Ablauf beschrieben. Die Software war auf Veranlassung des FBI mit einer Funktion versehen, die dafür sorgte, dass von jeder versandten Nachricht ohne Wissen des Nutzers eine dem Gerät eindeutig zuordenbare verschlüsselte Kopie an einen sogenannten iBot-Server gesandt wurde, wo sie vom FBI entschlüsselt, erneut verschlüsselt gespeichert und mit einigen Tagen Verzögerung weitergeleitet wurde.
Der Server stand nach Auskunft des US-Justizministeriums seit Sommer 2019 in einem europäischen Staat, dessen Identität das FBI auf dessen Bitte nicht preisgab. Auch der Grund für diese Geheimhaltung ist nicht bekannt. Dieser Staat führte ein eigenes gerichtliches Verfahren durch, um das Kopieren der Nachrichten genehmigen zu lassen. Der Inhalt dieses Beschlusses ist bis heute nicht bekannt geworden.
Wie die Daten nach Deutschland kamen
Das Bundeskriminalamt erhielt ab September 2020 über eine internetbasierte Auswerteplattform informatorisch Zugang zu den entschlüsselten Inhaltsdaten mit Deutschlandbezug. Am 31. März 2021 leitete die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main Verfahren gegen die Nutzer ein und stellte am 21. April 2021 ein Rechtshilfeersuchen an das US-Justizministerium, das mit Schreiben vom 3. Juni 2021 der Verwertung zustimmte.
Die Bundesregierung hat dazu mitgeteilt, dass Europol an der Datenübermittlung nicht beteiligt war und dass die Daten dem Bundeskriminalamt direkt durch das FBI bereitgestellt wurden (BT-Drs. 20/1249 vom 29. März 2022). Eine deutsche richterliche Anordnung für die Erhebung gab es nicht.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDie Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs
Der 1. Strafsenat hat mit Urteil vom 09.01.2025, 1 StR 54/24, entschieden. Die Entscheidung ist für die amtliche Sammlung bestimmt und behandelt ausdrücklich die Verwertbarkeit von Anom-Daten nach § 261 StPO.
Der Senat hat ausgeführt, dass die mittels der Anwendung kopierten und von den Vereinigten Staaten im Rechtshilfeweg zur Verfügung gestellten Daten keinem Beweisverwertungsverbot unterliegen. Ein solches folge weder aus einer nicht auszuschließenden Verletzung europarechtlicher Vorschriften noch aus dem ordre public.
Zu den Erkenntnisdefiziten hat der Senat festgehalten, dass der Umstand, dass weder die Identität des überwachenden Drittstaats noch der Inhalt der dort ergangenen Beschlüsse offengelegt worden ist, keinen Verstoß gegen wesentliche rechtsstaatliche Grundsätze begründet. Eine Beweislastumkehr zulasten der Strafverfolgungsbehörden hat er ausdrücklich abgelehnt.
Zu einem möglichen Eingriff in die deutsche Souveränität hat der Senat ausgeführt, dieser wäre durch das auf dem vertraglich vorgesehenen Rechtshilfeweg gestellte Ersuchen der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. April 2021 geheilt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Die 3. Kammer des Zweiten Senats hat mit Beschluss vom 23.09.2025, 2 BvR 625/25, eine Verfassungsbeschwerde gegen eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht zur Entscheidung angenommen.
Anders als bei EncroChat hat sich das Gericht dabei inhaltlich geäußert. Für die Verwertung von Beweisen, die aus dem Ausland in ein deutsches Strafverfahren eingeführt wurden, gelten danach im Grundsatz keine Besonderheiten. Eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab von dessen Rechtsordnung durch deutsche Gerichte findet grundsätzlich nicht statt. Bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der ersuchte Staat die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnte, ist davon auszugehen, dass dies nicht der Fall ist.
Was das für die Verteidigung bedeutet
Auf der Ebene der Verwertbarkeit ist die Lage nach diesen Entscheidungen für die Verteidigung ungünstig. Wer allein darauf setzt, wird in aller Regel scheitern. Die Arbeit verlagert sich deshalb auf drei andere Ebenen.
Die Zuordnung
Sie bleibt der wichtigste Punkt. Die Daten weisen ein Gerät aus, nicht einen Menschen. Bei ANOM kommt hinzu, dass die Geräte über Zwischenhändler vertrieben wurden und dass Weitergaben innerhalb von Gruppen die Regel waren.
Der Umfang der Daten
Das Aus- und Weiterleiten war nach dem ausländischen Beschluss zeitlich bis zum 7. Juni 2021 begrenzt. Daten außerhalb dieses Zeitraums wären von der Genehmigung nicht gedeckt. Ob und wie das im Einzelfall geprüft werden kann, hängt davon ab, was in der Akte dokumentiert ist.
Der Tatvorwurf und die Verwertungsschwelle
Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Überwachungsmaßnahmen von Anfang an auf bestimmte Katalogtaten des § 100a Absatz 2 StPO begrenzt waren. Bei Tatvorwürfen, die diese Schwelle nicht erreichen, lohnt die Prüfung. Das Oberlandesgericht Hamm hat sich mit Beschluss vom 08.10.2024, 4 Ws 154/24, in einem ANOM-Verfahren mit der Verwertbarkeit befasst und dazu amtliche Leitsätze gebildet, die auch die Zeitfrage nach dem Konsumcannabisgesetz betreffen.
Wie wir vorgehen
Wir gehen in ANOM-Verfahren nicht mit der EncroChat-Argumentation vor, weil sie hier nicht trägt. Wir arbeiten an der Zuordnung, am Umfang der übermittelten Daten und an der inhaltlichen Deutung der Chats.
Wo es um Cannabis geht, prüfen wir die Zeitfrage. Und wir halten den Mandanten zum Schweigen an, solange die Auswertung nicht abgeschlossen ist.
Häufige Fragen
Nein. EncroChat wurde von französischen Behörden infiltriert, ANOM wurde vom FBI betrieben.
Daraus folgen unterschiedliche rechtliche Maßstäbe. Bei EncroChat geht es um die Richtlinie über die Europäische Ermittlungsanordnung, bei ANOM um das Rechtshilferecht und den ordre public.
Nein. Die Erhebung erfolgte durch das FBI, die Übermittlung nach Deutschland auf Rechtshilfeersuchen der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main.
Der Bundesgerichtshof hat darin keinen Verstoß gesehen, der ein Verwertungsverbot begründen würde.
Das ist nicht bekannt gegeben worden. Das US-Justizministerium hat lediglich mitgeteilt, dass es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt.
In der Presse kursieren Vermutungen. Wir geben sie nicht wieder, weil sie sich aus amtlichen Quellen nicht belegen lassen.
Es hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und sich dabei inhaltlich zu den Maßstäben geäußert.
Das ist etwas anderes als eine Sachentscheidung, geht aber über eine reine Zulässigkeitsentscheidung hinaus.
Ja, nur nicht an dieser Stelle. Die Frage der Verwertbarkeit ist weitgehend geklärt, die Frage der Zuordnung nicht.
In Verfahren, die allein auf Chatdaten beruhen, entscheidet sich fast alles daran, ob der Angeklagte dem Nutzerkennzeichen zugeordnet werden kann.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.