Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Totschlag nach § 212 Absatz 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, in besonders schweren Fällen nach Absatz 2 mit lebenslanger Freiheitsstrafe. § 213 StGB senkt den Rahmen auf ein Jahr bis zehn Jahre, wenn der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde oder sonst ein minder schwerer Fall vorliegt. Zwischen fünf Jahren und einem Jahr liegt der gesamte Verteidigungsraum.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Vor der Akteneinsicht Angaben machen, auch nicht gegenüber Sachverständigen oder Mitgefangenen. In Tötungssachen wird jede Äußerung dokumentiert und ausgewertet, und wer den Ablauf einmal falsch geschildert hat, kann das später kaum korrigieren.
- Was wir zuerst tun
- Die Vorgeschichte der Tat aufarbeiten. Bei § 213 StGB entscheidet das Verhalten des Getöteten vor der Tat über den Strafrahmen, und diese Vorgeschichte findet sich in der Akte häufig nur bruchstückhaft.
Der Vorwurf des Totschlags trifft nach unserer Erfahrung häufig Menschen, die vorher nie mit dem Strafrecht in Berührung gekommen sind. Er entsteht aus einer eskalierten Auseinandersetzung, aus einer zugespitzten Beziehungslage oder aus einer Situation, die niemand geplant hat.
Diese Seite erklärt den Tatbestand, den minder schweren Fall, den bedingten Tötungsvorsatz, den Rücktritt vom Versuch und die Tötung auf Verlangen. Sie gehört zu unserem Bereich Kapitalstrafsachen.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Tötungssachen in Aachen und bundesweit.
Der Tatbestand des § 212 StGB
§ 212 Absatz 1 StGB bestraft den, der einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Der Totschlag ist damit der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung. Was ihn vom Mord unterscheidet, sind allein die Mordmerkmale des § 211 Absatz 2 StGB.
Nach § 212 Absatz 2 StGB ist in besonders schweren Fällen auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. Diese Vorschrift wird oft übersehen. Auch beim Totschlag kann also die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, wenn die Tat nach dem Gesamtbild besonders schwer wiegt.
Der Versuch ist nach § 23 Absatz 1 StGB als Verbrechen stets strafbar. Nach unserer Erfahrung ist er sogar der häufigere Fall der Anklage, weil ein Angriff mit einem Messer oder einem anderen gefährlichen Werkzeug oft nicht zum Tod führt und dann die Frage lautet, ob mit Tötungsvorsatz gehandelt wurde.
Der minder schwere Fall nach § 213 StGB
§ 213 StGB enthält zwei Wege zu dem milderen Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Der erste ist die Provokationsalternative, der zweite der sonstige minder schwere Fall.
Die Provokation
Die Provokationsalternative verlangt eine dem Täter oder einem Angehörigen von dem getöteten Menschen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung. Der Bundesgerichtshof legt den Misshandlungsbegriff nicht eng aus. Die Vorschrift setzt eine Misshandlung im Sinne einer Körperverletzung voraus, ein Verletzungserfolg ist nicht erforderlich, und auch seelische Misshandlungen können genügen (Beschluss vom 31. Mai 2021, Aktenzeichen 1 StR 123/21, NStZ-RR 2021, 280).
Die Provokation muss von dem Getöteten selbst ausgehen. Das ist eine Grenze, die häufig übersehen wird. Wer durch das Verhalten eines Dritten in Rage gerät, kann sich auf die Provokationsalternative nicht stützen.
Ohne eigene Schuld
Ohne eigene Schuld handelt ein Täter, wenn er für die Provokation seitens des Tatopfers keine genügende Veranlassung gegeben und selbst zur Verschärfung der Situation nicht beigetragen hat (Beschluss vom 12. Januar 2022, Aktenzeichen 1 StR 462/21).
Wichtig ist der Verhältnismäßigkeitsgedanke. Fehlt es an der Proportionalität zwischen vorausgegangenem Fehlverhalten des Täters und der nachfolgenden Opferreaktion, ist die Schuld des Totschlägers an der Provokation mangels genügender Veranlassung zu verneinen (Beschluss vom 23. Oktober 2024, Aktenzeichen 2 StR 401/24). Eigene Schuld schließt die Milderung außerdem nur aus, wenn sie sich gerade auf die tatauslösende Misshandlung oder schwere Beleidigung bezieht (Beschluss vom 10. Juni 2025, Aktenzeichen 6 StR 176/25).
Nach unserer Einschätzung liegt hier der wirksamste Ansatz der Verteidigung. Ein eigenes Fehlverhalten im Vorfeld nimmt dem Mandanten die Milderung nicht automatisch.
Auf der Stelle hingerissen
Für das Merkmal, auf der Stelle zur Tat hingerissen worden zu sein, ist nicht entscheidend, ob sich die Tat als Spontantat darstellt. War der Täter dagegen schon vor der Provokation zur Tat entschlossen, ist § 213 StGB nicht gegeben (Beschluss vom 10. Februar 2022, Aktenzeichen 1 StR 508/21).
Maßgeblich ist, ob das provozierende Verhalten des späteren Tatopfers nach seinem Gewicht und den Umständen des Einzelfalls geeignet ist, die Tat als eine verständliche Reaktion auf dieses Verhalten erscheinen zu lassen (Urteil vom 21. Februar 2018, Aktenzeichen 1 StR 351/17).
Der sonstige minder schwere Fall
Der zweite Weg des § 213 StGB verlangt keine Provokation. Maßgebend ist nach der ständigen Rechtsprechung, ob das gesamte Tatbild, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle so sehr abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände (Beschluss vom 31. Mai 2021, Aktenzeichen 1 StR 123/21, NStZ-RR 2021, 280, und Urteil vom 21. Februar 2018, Aktenzeichen 1 StR 351/17).
In diese Gesamtwürdigung gehen alle Umstände ein, die für den Mandanten sprechen, etwa ein Geständnis, eine Entschuldigung, ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB, das Fehlen von Vorstrafen, eine erhebliche Provokationslage, die nicht ganz die Anforderungen der ersten Alternative erfüllt, oder eine verminderte Schuldfähigkeit.
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Jetzt anrufen Jetzt mandatierenDer Tötungsvorsatz
Bei Angriffen mit Messern, mit Schlagwerkzeugen oder mit Tritten gegen den Kopf ist die entscheidende Frage nicht, was geschehen ist, sondern was der Beschuldigte dabei wollte. Vorsatz hat zwei Elemente, ein Wissenselement und ein Willenselement.
Der Bundesgerichtshof hat der Hemmschwelle bei Tötungsdelikten eigenständiges argumentatives Gewicht abgesprochen und sie als Hinweis auf die Anforderungen des § 261 StPO an die Beweiswürdigung gedeutet. Von der Rechtsprechung anderer Senate weicht er nach seinen eigenen Worten damit nicht ab. Zur Verneinung des voluntativen Vorsatzelements bedarf es bei einer hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen in jedem Einzelfall tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass der Täter ernsthaft darauf vertraut haben könnte, der Geschädigte werde nicht zu Tode kommen (Urteil vom 22. März 2012, Aktenzeichen 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183). Ein bloßer Hinweis auf die erhöhte Hemmschwelle genügt nicht (Urteil vom 15. Dezember 2010, Aktenzeichen 2 StR 531/10, NStZ 2011, 210).
Ebenso wenig genügt bloße Hoffnung. Das Vertrauen auf einen glimpflichen Ausgang lebensgefährdenden Tuns darf nicht auf bloßen Hoffnungen beruhen, sondern muss tatsachenbasiert sein (Urteil vom 12. Dezember 2018, Aktenzeichen 5 StR 517/18).
Für die Verteidigung bleiben zwei Ansätze. Der erste betrifft Spontantaten. Insbesondere bei spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen kann aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Berücksichtigung der Besonderheiten von Tat und Täterpersönlichkeit geschlossen werden, dass auch das selbständig neben dem Wissenselement stehende voluntative Element gegeben ist (Urteil vom 23. Januar 2020, Aktenzeichen 3 StR 385/19).
Der zweite betrifft Alkohol und Affekt. Wissens- und Willenselement können fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung wie eines Affekts oder alkoholischer Beeinflussung nicht bewusst ist. Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung gehören daher zu den Umständen, die der Annahme eines bedingten Vorsatzes entgegenstehen können und deshalb ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedürfen (Beschluss vom 29. Mai 2026, Aktenzeichen 6 StR 527/25).
Der Rücktritt vom Versuch
Wer einen Tötungsversuch begangen hat, wird nach § 24 Absatz 1 Satz 1 StGB nicht bestraft, wenn er freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne sein Zutun nicht vollendet, genügt nach Satz 2 sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung zu verhindern. Ob die erste oder die zweite Alternative gilt, entscheidet über alles.
Die Abgrenzung zwischen unbeendetem und beendetem Versuch bestimmt sich nach dem Vorstellungsbild des Täters nach Abschluss der letzten von ihm vorgenommenen Ausführungshandlung, dem sogenannten Rücktrittshorizont. Eine Korrektur dieses Horizonts ist in engen Grenzen möglich (Urteil vom 1. Dezember 2011, Aktenzeichen 3 StR 337/11, NStZ-RR 2012, 106).
Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des Erfolgs für möglich hält oder sich keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns macht. Der Versuch eines Tötungsdelikts ist deshalb nicht beendet, wenn der Täter zunächst irrtümlich den Eintritt des Todes für möglich hält, aber nach alsbaldiger Erkenntnis seines Irrtums von weiteren Ausführungshandlungen Abstand nimmt (Urteil vom 17. Juli 2014, Aktenzeichen 4 StR 158/14).
Beim beendeten Versuch muss der Täter die Vollendung verhindern. Er kann dafür Dritte hinzuziehen, es genügt also das Ingangsetzen einer neuen Kausalkette, die für die Nichtvollendung mitursächlich wird (Urteil vom 12. September 2018, Aktenzeichen 2 StR 113/18). Der Notruf kann damit den Rücktritt tragen.
Kein Rücktritt ist möglich, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist. Das ist der Fall, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt, oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält (Beschluss vom 9. September 2014, Aktenzeichen 4 StR 367/14).
Verminderte Schuldfähigkeit
Nach § 21 StGB kann die Strafe gemildert werden, wenn die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe erheblich vermindert war. Bei Tötungsdelikten geht es dabei meist um Alkohol, um Drogen oder um einen Affekt.
Feste Promillegrenzen gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keinen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz darüber gibt, dass ohne Rücksicht auf psychodiagnostische Beurteilungskriterien allein wegen einer bestimmten Blutalkoholkonzentration in aller Regel von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist (Urteil vom 29. April 1997, Aktenzeichen 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66). Der Blutalkoholkonzentration kommt umso geringere Bedeutung zu, je mehr sonstige aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen zur Verfügung stehen (Beschluss vom 29. Mai 2012, Aktenzeichen 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247).
Auch wenn § 21 StGB erfüllt ist, folgt die Milderung nicht von selbst. Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass im Rahmen der Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Strafrahmenmilderung tragen kann, auch wenn eine vorhersehbare signifikante Erhöhung des Risikos der Begehung von Straftaten nicht festgestellt ist (Beschluss vom 24. Juli 2017, Aktenzeichen GSSt 3/17). Für den verschuldeten Affekt gelten dagegen strengere Anforderungen. Die Milderung kann mit dieser Begründung nur versagt werden, wenn der Täter unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar waren. Steht die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe im Raum, verlangt der Bundesgerichtshof zusätzlich besonders erschwerende Gründe (Urteil vom 29. Oktober 2008, Aktenzeichen 2 StR 349/08, BGHSt 53, 31).
Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB
§ 216 StGB ist ein Vergehen und wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Nach Absatz 2 ist der Versuch strafbar, was bei einem Vergehen ausdrücklich angeordnet werden muss. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Täter durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden ist.
Bestimmen setzt mehr voraus als die bloße Einwilligung des Opfers in seine Tötung. Es muss vielmehr im Täter den Entschluss zur Tat hervorrufen (Urteil vom 22. April 2005, Aktenzeichen 2 StR 310/04, BGHSt 50, 80). Das Tötungsverlangen muss zudem handlungsleitend sein. Daran fehlt es regelmäßig, wo das Einverständnis aus Sicht des Täters zwar Voraussetzung für die Tat ist, bei der Tötung aber gleichwohl andere Motive im Vordergrund stehen (Urteil vom 21. Februar 2018, Aktenzeichen 5 StR 267/17).
Ernstlich ist ein Verlangen nur, wenn das Opfer die zureichende natürliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit besitzt, um frei verantwortlich zu entscheiden und die Bedeutung und Tragweite seines Entschlusses verstandesmäßig zu überblicken. Ein Tötungsverlangen in depressiver Augenblicksstimmung genügt nicht, es sei denn, dass es von innerer Festigkeit und Zielstrebigkeit getragen war (Urteil vom 7. Oktober 2010, Aktenzeichen 3 StR 168/10, NStZ 2011, 340).
Für den Irrtumsfall gilt eine Besonderheit. Geht der Täter irrtümlich davon aus, dass der Getötete seine Tötung ernstlich verlangt habe, greift § 16 Absatz 2 StGB ein, sodass die Privilegierung des § 216 StGB im Ergebnis ebenfalls zu seinen Gunsten zur Anwendung kommen kann. Ausgeschlossen ist das allerdings, wenn der Täter alle Umstände kannte, die zu der Äußerung des Todeswunsches geführt hatten (Urteil vom 14. September 2011, Aktenzeichen 2 StR 145/11, NStZ 2012, 85).
Die Grenze zur straflosen Beihilfe zur Selbsttötung
Die Selbsttötung ist im deutschen Strafrecht nicht mit Strafe bedroht, und deshalb ist auch die Teilnahme daran nicht strafbar. Die Abgrenzung zur Tötung auf Verlangen entscheidet damit über Strafbarkeit und Straflosigkeit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass diese Abgrenzung eine normative Betrachtung erfordert. Maßgeblich ist danach, wer den lebensbeendenden Akt eigenhändig ausführt und das Geschehen beherrscht. In derselben Entscheidung hat er zur Unterlassungsstrafbarkeit ausgesprochen, dass der ohne Wissens- und Verantwortungsdefizit gefasste und erklärte Sterbewille zur situationsbezogenen Suspendierung der Einstandspflicht für das Leben des Ehegatten führt, und eine verfassungskonforme Auslegung des § 216 Absatz 1 StGB für Fälle erwogen, in denen die sterbewillige Person zur eigenhändigen Umsetzung nicht in der Lage ist (Beschluss vom 28. Juni 2022, Aktenzeichen 6 StR 68/21).
Für Ärzte hat der Bundesgerichtshof zwei grundlegende Entscheidungen getroffen. Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln (Urteil vom 3. Juli 2019, Aktenzeichen 5 StR 132/18). Die Garantenstellung des Arztes für das Leben seines Patienten endet, wenn er vereinbarungsgemäß nur noch dessen freiverantwortlichen Suizid begleitet (Urteil vom 3. Juli 2019, Aktenzeichen 5 StR 393/18).
Vom Suizid zu unterscheiden ist der Behandlungsabbruch. Sterbehilfe durch Unterlassen, Begrenzen oder Beenden einer begonnenen medizinischen Behandlung ist gerechtfertigt, wenn dies dem tatsächlichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht und dazu dient, einem ohne Behandlung zum Tode führenden Krankheitsprozess seinen Lauf zu lassen. Ein Behandlungsabbruch kann sowohl durch Unterlassen als auch durch aktives Tun vorgenommen werden (Urteil vom 25. Juni 2010, Aktenzeichen 2 StR 454/09, NJW 2010, 2963).
Diese Fragen betreffen Ärzte, Pflegekräfte und Angehörige. Wer in eine solche Lage gerät, sollte sich beraten lassen, bevor er handelt, und nicht erst danach.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht. In Tötungssachen gehören dazu das rechtsmedizinische Gutachten, die Spurenauswertung, die Angaben aller Zeugen und häufig ein psychiatrisches Gutachten.
- Wir arbeiten die Vorgeschichte der Tat auf, weil § 213 StGB an das Verhalten des Getöteten anknüpft und diese Vorgeschichte in der Akte oft fehlt.
- Wir prüfen den Tötungsvorsatz anhand des konkreten Geschehens, der Verletzungsbilder und des Zustands des Beschuldigten zur Tatzeit.
- Bei Versuchstaten prüfen wir den Rücktritt und arbeiten das Vorstellungsbild nach der letzten Ausführungshandlung heraus.
- Wir prüfen die Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB und begleiten die Begutachtung.
- Wir prüfen einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB und die sonstigen Umstände, die den minder schweren Fall tragen können.
- Wir greifen den Haftbefehl an und begleiten die Untersuchungshaft über das gesamte Verfahren.
Häufige Fragen
Der Grundstrafrahmen des § 212 Absatz 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, also fünf bis fünfzehn Jahre. In besonders schweren Fällen ist nach Absatz 2 auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.
Liegt ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vor, beträgt der Rahmen ein Jahr bis zehn Jahre. Der Unterschied zwischen fünf Jahren und einem Jahr Mindeststrafe ist der Grund, warum § 213 StGB in diesen Verfahren im Mittelpunkt steht.
Beides kann in Betracht kommen, und die Prüfung erfolgt in dieser Reihenfolge. Liegt Notwehr nach § 32 StGB vor, ist die Tat gerechtfertigt und es gibt keine Strafe. Liegt ein Notwehrexzess nach § 33 StGB vor, kann die Schuld entfallen.
Erst wenn beides nicht greift, kommt § 213 StGB in Betracht. Dann geht es darum, ob eine Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem Getöteten ausging und der Täter dadurch ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt wurde.
Nicht zwingend. Eigene Schuld schließt die Milderung nur aus, wenn sie sich gerade auf die tatauslösende Misshandlung oder schwere Beleidigung bezieht und der Täter dem Opfer genügende Veranlassung zur Provokation gegeben hat.
Fehlt es an der Verhältnismäßigkeit zwischen dem eigenen Fehlverhalten und der Reaktion des Opfers, ist die Schuld an der Provokation nach der Rechtsprechung zu verneinen. Das ist ein wichtiger Punkt, der oft übersehen wird.
Dann geht es um den Tötungsvorsatz. Er hat ein Wissenselement und ein Willenselement, und beide müssen festgestellt werden.
Bei spontanen, in affektiver Erregung ausgeführten Handlungen darf nach der Rechtsprechung aus dem Wissen um den möglichen Erfolgseintritt nicht ohne Weiteres auf das Willenselement geschlossen werden. Hochgradige Alkoholisierung und affektive Erregung müssen im Urteil ausdrücklich erörtert werden.
Das kann einen Rücktritt nach § 24 StGB tragen. Beim beendeten Versuch muss der Täter die Vollendung verhindern, und dafür kann er nach der Rechtsprechung auch Dritte hinzuziehen.
Entscheidend ist, ob der Versuch nach dem Vorstellungsbild nach der letzten Ausführungshandlung beendet war und ob er nicht fehlgeschlagen ist. Diese Prüfung nehmen wir in jedem Verfahren anhand der Akte vor.
Eine feste Grenze gibt es nicht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass es keinen gesicherten Erfahrungssatz gibt, nach dem allein aufgrund einer bestimmten Blutalkoholkonzentration von einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit auszugehen ist.
Je mehr aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen vorliegen, etwa zum Verhalten vor, bei und nach der Tat, desto geringere Bedeutung hat der Blutalkoholwert. Selbst wenn § 21 StGB vorliegt, kann eine selbstverschuldete Trunkenheit die Versagung der Milderung tragen.
Das ist die schwierigste Abgrenzung des Tötungsstrafrechts. Die Beihilfe zur eigenverantwortlichen Selbsttötung ist straflos, die Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB ist strafbar.
Entscheidend ist, wer die Tatherrschaft über das lebensbeendende Geschehen hatte. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür eine normative Betrachtung und hat einem ohne Wissens- und Verantwortungsdefizit erklärten Sterbewillen erhebliches Gewicht beigemessen. In solchen Fällen sollte anwaltliche Beratung vor dem Handeln erfolgen.
Ihr Ansprechpartner
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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.