Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Mord nach § 211 StGB wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Der Unterschied zum Totschlag liegt allein in den Mordmerkmalen des § 211 Absatz 2 StGB. Es gibt drei Gruppen, nämlich die Beweggründe, die Art der Ausführung und die Absichten. Ein einziges Mordmerkmal genügt. Deshalb steht in diesen Verfahren die Frage im Mittelpunkt, ob jedes von der Anklage angenommene Merkmal wirklich vorliegt.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Sich vor der Akteneinsicht zur Sache äußern, auch nicht gegenüber Mitgefangenen, Angehörigen oder Sachverständigen. In Kapitalverfahren wird jede Äußerung ausgewertet, und der erste Eindruck bestimmt den Gang des Verfahrens über Monate.
- Was wir zuerst tun
- Die Akte vollständig sichten und feststellen, welches Mordmerkmal die Anklage tatsächlich trägt. Danach klären wir das Vorstellungsbild zur Tatzeit, weil davon Heimtücke, niedrige Beweggründe und der Vorsatz gleichermaßen abhängen.
Kapitalverfahren beginnen nach unserer Erfahrung anders als andere Strafverfahren. Eine Vorladung oder ein Anhörungsschreiben gibt es meist nicht. Der Beschuldigte erfährt von dem Vorwurf bei der Festnahme, und wenige Stunden später steht er vor dem Haftrichter.
Diese Seite erklärt die Mordmerkmale im Einzelnen, ihre Grenzen und die Ansätze der Verteidigung. Sie gehört zu unserem Bereich Kapitalstrafsachen.
Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Schwurgerichtsverfahren in Aachen und bundesweit.
Die Systematik des § 211 Absatz 2 StGB
§ 211 Absatz 2 StGB nennt neun Merkmale in drei Gruppen. Die erste Gruppe betrifft die Beweggründe, nämlich Mordlust, die Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier und sonst niedrige Beweggründe. Die zweite Gruppe betrifft die Art der Ausführung, nämlich heimtückisch, grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln. Die dritte Gruppe betrifft die Absicht, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken.
Ein Merkmal genügt für die lebenslange Freiheitsstrafe. Daraus folgt eine Besonderheit des Revisionsrechts, die Mandanten oft überrascht. Hat der Tatrichter das Mordmerkmal der Heimtücke rechtsfehlerfrei bejaht, kann der Schuldspruch auch dann bestehen bleiben, wenn die darüber hinaus erfolgte Annahme niedriger Beweggründe keinen Bestand hat (Urteil vom 22. August 1995, Aktenzeichen 1 StR 393/95, BGHSt 41, 222). Der Angriff auf nur eines von mehreren Merkmalen bringt deshalb häufig nichts.
In der Praxis geht es fast immer um Heimtücke und um niedrige Beweggründe. Diese beiden Merkmale behandeln wir daher ausführlich.
Heimtücke
Heimtückisch handelt nach der Rechtsprechung, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Das Merkmal ist nicht deckungsgleich mit Heimlichkeit. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich ausgesprochen, dass heimtückisches Handeln kein heimliches Vorgehen erfordert. Ein Opfer kann auch dann arglos sein, wenn der Täter ihm offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass dem Opfer keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (Urteil vom 24. Mai 2023, Aktenzeichen 2 StR 320/22, ebenso Beschluss vom 10. Juli 2018, Aktenzeichen 3 StR 204/18).
Der maßgebliche Zeitpunkt
Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt (Urteil vom 21. Januar 2021, Aktenzeichen 4 StR 337/20).
Die wichtigste Ausnahme betrifft geplante Taten. Bei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten Tat kann das heimtückische Vorgehen auch in Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, sofern diese bei der Ausführung noch fortwirken. Wird das Opfer planmäßig in einen Hinterhalt gelockt oder ihm gezielt eine Falle gestellt, kommt es nicht mehr darauf an, ob es zu Beginn der Tötungshandlung noch arglos war (Urteil vom 22. März 2023, Aktenzeichen 6 StR 324/22, und Beschluss vom 31. Juli 2018, Aktenzeichen 5 StR 296/18).
Schlafende, Kleinkinder und schutzbereite Dritte
Wer einen Schlafenden tötet, handelt in der Regel heimtückisch, denn der Schlafende ist regelmäßig arg- und wehrlos. Der Bundesgerichtshof hat das eindrücklich formuliert. Wer sich zum Schlafen niederlegt, nimmt die Arglosigkeit mit in den Schlaf, sie begleitet ihn, auch wenn er sich ihrer nicht mehr bewusst ist (Urteil vom 10. März 2006, Aktenzeichen 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338). Von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung allerdings seit jeher Ausnahmen (Urteil vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen 4 StR 11/07, NStZ 2007, 523).
Der Affekteinwand hilft hier selten. Wer ein Opfer tötet, das nach seiner Wahrnehmung schläft, weiß um die Arglosigkeit und die dadurch bedingte Wehrlosigkeit und nutzt sie bewusst aus. Anders als bei anderen Fallgestaltungen der Heimtücke ist dieser Befund nach der Rechtsprechung durch eine noch so heftige Gemütsbewegung des Täters nicht in Frage zu stellen (Urteil vom 4. Dezember 2003, Aktenzeichen 5 StR 457/03, NStZ-RR 2004, 139).
Bei der Tötung eines wenige Wochen oder Monate alten Kleinkindes kommt es nicht auf dessen eigene Arg- und Wehrlosigkeit an, weil es dazu noch nicht fähig ist. Maßgeblich ist dann die Arg- und Wehrlosigkeit eines im Hinblick auf das Kind schutzbereiten Dritten (Beschluss vom 12. Juli 2023, Aktenzeichen 6 StR 231/23). Bei einem älteren Kind, das einen auf sein Leben zielenden Angriff erkennen kann, gilt das nicht. Dasselbe kann bei pflegebedürftigen Opfern gelten, sofern der Dritte den Schutz im Einzelfall auch wirksam erbringen kann (Beschluss vom 3. Dezember 2024, Aktenzeichen 5 StR 512/24).
Das Ausnutzungsbewusstsein
Zur Heimtücke gehört, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Tat erkennt und ausnutzt. Dieses Ausnutzungsbewusstsein kann im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Geschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt. Das gilt in objektiv klaren Fällen selbst dann, wenn der Täter die Tat einer raschen Eingebung folgend begangen hat (Urteil vom 22. Mai 2019, Aktenzeichen 2 StR 530/18).
Umgekehrt kann die Spontaneität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen dafür sein, dass ihm das Ausnutzungsbewusstsein fehlte. Andererseits hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit für die Tat zu erkennen (Urteil vom 11. Dezember 2012, Aktenzeichen 5 StR 438/12, NStZ 2013, 232).
Nach unserer Einschätzung liegt hier der wichtigste Ansatz der Verteidigung bei Spontantaten und bei Taten aus einer zugespitzten Beziehungslage.
Wo die Heimtücke ihre Grenze hat
Das Merkmal ist einer normativen Einschränkung zugänglich. Der erste Strafsenat hat entschieden, dass ein Erpresser in einer von ihm gesuchten Konfrontation mit dem Erpressten gegenüber einem wehrenden Gegenangriff auf sein Leben regelmäßig nicht arglos ist, wenn er im Angesicht des Erpressten im Begriff ist, seine Tat zu vollenden und zu beenden (Urteil vom 12. Februar 2003, Aktenzeichen 1 StR 403/02, BGHSt 48, 207). Diese Linie ist nicht unbestritten. Der vierte Strafsenat hat Zweifel geäußert, ob er ihr folgen könnte (Urteil vom 10. Mai 2007, Aktenzeichen 4 StR 11/07, NStZ 2007, 523).
Eine weitere Grenze betrifft die feindselige Willensrichtung. Einer heimtückischen Tötung kann sie nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann fehlen, wenn die Tötung dem ausdrücklichen Willen des Getöteten entspricht oder aufgrund einer objektiv nachvollziehbaren und anzuerkennenden Wertung mit dem mutmaßlichen Willen des zu einer autonomen Entscheidung nicht fähigen Opfers geschieht. Ansonsten hat ein Schuldspruch wegen Mordes zu erfolgen (Urteil vom 19. Juni 2019, Aktenzeichen 5 StR 128/19).
Schließlich ist eine latente Angst des Opfers kein Ausschluss der Arglosigkeit. Eine auf feindseliger Atmosphäre beruhende latente Angst muss der Annahme von Arglosigkeit nicht entgegenstehen. Es kommt darauf an, ob das Opfer gerade im Tatzeitpunkt mit Angriffen auf sein Leben oder mit erheblichen Angriffen gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet (Urteil vom 17. April 2019, Aktenzeichen 5 StR 25/19).
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenNiedrige Beweggründe
Aus niedrigen Beweggründen handelt, wessen Motiv nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verwerflich ist. Das Merkmal hat eine objektive und eine subjektive Seite, und die subjektive Seite wird in der Praxis unterschätzt.
Das Motivbündel
Selten liegt nur ein Motiv vor. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv, welches der Tat ihr Gepräge gibt, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht (Urteil vom 22. Januar 2020, Aktenzeichen 5 StR 407/19). Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgeblichen Faktoren (Beschluss vom 7. April 2020, Aktenzeichen 4 StR 34/20).
Für die Verteidigung wichtig ist der Fall, in dem sich kein Hauptmotiv feststellen lässt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass dann ein Handeln aus niedrigen Beweggründen anzunehmen ist, wenn sämtliche denkbaren Motive auf sittlich tiefster Stufe stehen (Urteil vom 27. März 2024, Aktenzeichen 5 StR 446/23). Fehlt jedes Motiv, hilft das der Anklage dagegen nicht. Die Motivlosigkeit allein qualifiziert eine Tötung nicht zum Mord aus niedrigen Beweggründen (Urteil vom 28. November 2007, Aktenzeichen 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96).
Trennungstötungen
Die größte Fallgruppe betrifft Tötungen im Zusammenhang mit einer Trennung. Der Bundesgerichtshof hat beide Argumentationsrichtungen benannt. Für einen niedrigen Beweggrund kann sprechen, dass der Täter dem anderen Teil aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht, den berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben bestrafen will oder handelt, weil er die Trennung nicht akzeptiert und eifersüchtig ist. Gegen einen niedrigen Beweggrund kann sprechen, dass die Trennung zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit geführt hat (Beschluss vom 6. Dezember 2022, Aktenzeichen 5 StR 479/22).
Diese Linie ist älter. Bereits früher hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der frühere Partner abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht, weil auch Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit tatauslösend und tatbestimmend sein können (Urteil vom 29. Oktober 2008, Aktenzeichen 2 StR 349/08, BGHSt 53, 31).
Ein Punkt ist zwischen den Senaten umstritten. Der erste Strafsenat hat es gebilligt, dass der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, als gegen die Niedrigkeit sprechender Umstand beurteilt wurde (Urteil vom 21. Februar 2018, Aktenzeichen 1 StR 351/17). Der fünfte Strafsenat ist dem ausdrücklich entgegengetreten. Dieser Umstand stelle für sich gesehen kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz dar, weil es mit dem Menschenbild des Grundgesetzes unvereinbar sei, der legitimen Inanspruchnahme des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben eine solche Bedeutung zuzusprechen (Beschluss vom 6. Dezember 2022, Aktenzeichen 5 StR 479/22). Wer sich auf die ältere Entscheidung stützen will, muss diese Divergenz kennen.
Kulturell geprägte Vorstellungen
Wird eine Tat mit Vorstellungen von Familienehre begründet, gilt ein klarer Maßstab. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt (Urteil vom 28. November 2018, Aktenzeichen 5 StR 379/18).
Eine Tötung aus Blutrache ist danach regelmäßig als besonders verwerflich und sozial rücksichtslos anzusehen, weil sich der Täter seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt (Urteil vom 16. April 2024, Aktenzeichen 6 StR 365/23). Eine Ausnahme kann gelten, wenn dem Täter seinerseits durch das Opfer mit der Tötung eines nahen Angehörigen erhebliches Leid zugefügt wurde, das ihn zur Tatzeit noch gravierend belastete (Beschluss vom 10. Januar 2006, Aktenzeichen 5 StR 341/05, NJW 2006, 1008).
Die Herkunft entlastet also nicht auf der objektiven Ebene. Bedeutung hat sie auf der subjektiven. Der Täter muss die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen haben und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können. Das ist nicht der Fall, wenn er außerstande ist, sich von diesen Regungen freizumachen (Urteil vom 25. September 2019, Aktenzeichen 5 StR 222/19).
Verdeckungsabsicht und Ermöglichungsabsicht
Beim Verdeckungsmord kommt es auf die zum Tod führende Verdeckungshandlung an. Der Tatbestand kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn von dem Getöteten selbst eine Entdeckung nicht zu befürchten war (Urteil vom 23. November 1995, Aktenzeichen 1 StR 475/95, BGHSt 41, 358). In Verdeckungsabsicht handelt auch, wer das Opfer einer Straftat tötet, um der Strafverfolgung zu entgehen, selbst wenn dieses die Tat bereits einer anderen Person mitgeteilt hatte, sofern allein aufgrund der Aussage eines Zeugen vom Hörensagen die Tatumstände noch nicht in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang aufgedeckt würden (Urteil vom 1. Februar 2005, Aktenzeichen 1 StR 327/04, BGHSt 50, 11).
Der praktisch häufigste Streitpunkt betrifft die Zäsur. In Fällen, in denen ein äußerlich ununterbrochenes Handeln zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz beginnt und dann mit Tötungsvorsatz weitergeführt wird, liegt die erforderliche Zäsur zwischen zu verdeckender Tat und Tötungshandlung in diesem Vorsatzwechsel selbst (Urteil vom 20. Mai 2015, Aktenzeichen 2 StR 464/14).
Die Ermöglichungsabsicht ist enger, als der Wortlaut vermuten lässt. Sie setzt voraus, dass der Täter in der Absicht tötet, zusätzliches kriminelles Unrecht verwirklichen zu können, und die Ermöglichung der anderen Straftat muss das handlungsleitende Motiv sein (Urteil vom 3. Juni 2015, Aktenzeichen 2 StR 422/14). Andererseits steht bedingter Tötungsvorsatz der Annahme dieses Merkmals nicht entgegen. Es genügt, dass nicht der Tod des Opfers, sondern die zur Tötung geeignete Handlung als Mittel zur Begehung der weiteren Straftat angesehen wird (Urteil vom 9. März 1993, Aktenzeichen 1 StR 870/92, BGHSt 39, 159).
Grausamkeit und gemeingefährliche Mittel
Grausam tötet, wer dem Opfer aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen. Das grausame Verhalten muss vor Abschluss der den tödlichen Erfolg herbeiführenden Handlung auftreten und vom Tötungsvorsatz umfasst sein (Urteil vom 8. September 2005, Aktenzeichen 1 StR 159/05, NStZ-RR 2006, 236). Bei einer Unterlassungstat ist allein die Phase des vom Tötungsvorsatz getragenen Unterlassens maßgeblich (Beschluss vom 13. März 2007, Aktenzeichen 5 StR 320/06, NStZ 2007, 402).
Das Merkmal der gemeingefährlichen Mittel ist erfüllt, wenn der Täter ein Mittel einsetzt, das in der konkreten Tatsituation eine Mehrzahl von Menschen an Leib und Leben gefährden kann, weil er die Ausdehnung der Gefahr nicht in seiner Gewalt hat (Urteil vom 16. August 2005, Aktenzeichen 4 StR 168/05, NStZ 2006, 167). Entscheidend ist, inwieweit das Mittel nach Freisetzung der in ihm ruhenden Kräfte nicht mehr beherrschbar ist (Beschluss vom 14. April 2020, Aktenzeichen 5 StR 93/20).
Der Bundesgerichtshof hat das Merkmal bei einem Pistolenschuss verneint. Mit einem Schuss aus einer Pistole versucht der Täter auch dann nicht mit gemeingefährlichen Mitteln zu töten, wenn er nicht den Gegner trifft, sondern, was er billigend in Kauf nimmt, einen unbeteiligten Dritten aus einer Vielzahl von Personen (Urteil vom 1. September 1992, Aktenzeichen 1 StR 487/92, BGHSt 38, 353). Nicht erfasst ist ferner die schlichte Mehrfachtötung, jedenfalls wenn sich der Täter mit Tötungsabsicht gegen eine Mehrzahl von ihm individualisierter Opfer richtet und darüber hinaus keine Zufallsopfer in Kauf nimmt (Beschluss vom 10. November 2022, Aktenzeichen 4 StR 192/22).
Die lebenslange Freiheitsstrafe und die Rechtsfolgenlösung
§ 211 Absatz 1 StGB sieht als einzige Strafe die lebenslange Freiheitsstrafe vor. Nach § 57a Absatz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aus, wenn fünfzehn Jahre verbüßt sind, die besondere Schwere der Schuld nicht die weitere Vollstreckung gebietet und die weiteren Voraussetzungen des § 57 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 StGB vorliegen. Es handelt sich also nicht um eine Ermessensentscheidung über das Ob.
In besonderen Fällen hat der Große Senat für Strafsachen einen Weg eröffnet, der als Rechtsfolgenlösung bezeichnet wird (Beschluss vom 19. Mai 1981, Aktenzeichen GSSt 1/81, BGHSt 30, 105). Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt, dass diese Lösung nicht allgemein einen Sonderstrafrahmen für minder schwere Fälle eingeführt hat. Es müssen schuldmindernde Umstände besonderer Art vorliegen, die in ihrer Gewichtung gesetzlichen Milderungsgründen vergleichbar sind (Urteil vom 23. November 2004, Aktenzeichen 1 StR 331/04, NStZ 2005, 154). Im Regelfall ist für eine heimtückisch begangene Tötung auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen (Urteil vom 19. August 2020, Aktenzeichen 5 StR 219/20).
Für die Reihenfolge der Prüfung gilt, dass eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Absatz 2 und § 49 Absatz 1 Nummer 1 StGB der Milderung wegen außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord vorgreiflich ist (Urteil vom 25. März 2003, Aktenzeichen 1 StR 483/02, BGHSt 48, 255).
Von erheblicher Bedeutung ist daneben § 21 StGB. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen die lebenslange Freiheitsstrafe in Frage steht, der schuldmindernde Umstand einer erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit angesichts der Absolutheit der Strafdrohung ohne Strafrahmenverschiebung bei der konkreten Strafzumessung nicht berücksichtigt werden kann, weshalb die Frage der Strafrahmenverschiebung hier ungleich mehr an Gewicht gewinnt (Urteil vom 17. August 2004, Aktenzeichen 5 StR 93/04, BGHSt 49, 239). Für die Versagung der Milderung bei selbstverschuldeter Trunkenheit gelten allerdings seit dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 24. Juli 2017, Aktenzeichen GSSt 3/17, andere Maßstäbe.
Wie wir vorgehen
Am Anfang steht die Akteneinsicht. Nach unserer Erfahrung umfasst sie in Kapitalverfahren mehrere Bände, dazu rechtsmedizinische und psychiatrische Gutachten, Spurenauswertungen und Telekommunikationsdaten.
- Wir stellen zuerst fest, welches Mordmerkmal die Anklage tatsächlich trägt, und prüfen jedes Merkmal gesondert.
- Wir arbeiten das Vorstellungsbild zur Tatzeit heraus. Davon hängen Ausnutzungsbewusstsein, subjektive Seite der niedrigen Beweggründe und der Tötungsvorsatz gleichermaßen ab.
- Wir prüfen die Schuldfähigkeit nach den §§ 20 und 21 StGB und begleiten die Begutachtung, weil davon der Strafrahmen abhängen kann.
- Bei Versuchstaten prüfen wir den Rücktritt nach § 24 StGB und den Rücktrittshorizont.
- Wir prüfen die Rechtsfolgenlösung und die besondere Schwere der Schuld nach § 57a StGB, weil beides den Zeitpunkt einer möglichen Entlassung bestimmt.
- Wir begleiten die Untersuchungshaft von Anfang an und halten den Kontakt zur Familie.
Kapitalverfahren werden nach § 74 Absatz 2 Nummer 3 GVG vor dem Schwurgericht verhandelt, also einer großen Strafkammer des Landgerichts, die nach § 76 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 GVG mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt ist. Bei Staatsschutzbezug bleibt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 120 GVG unberührt. Nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 und 2 StPO ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig.
Häufige Fragen
Allein die Mordmerkmale des § 211 Absatz 2 StGB. Liegt keines von ihnen vor, handelt es sich um Totschlag nach § 212 StGB mit einem Strafrahmen von fünf bis fünfzehn Jahren, in besonders schweren Fällen ebenfalls lebenslang. Liegt ein minder schwerer Fall nach § 213 StGB vor, beträgt der Rahmen ein Jahr bis zehn Jahre.
Ein einziges Mordmerkmal genügt für die lebenslange Freiheitsstrafe. Deshalb konzentriert sich die Verteidigung auf die Frage, ob das von der Anklage angenommene Merkmal wirklich vorliegt.
Nach § 57a Absatz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, wenn fünfzehn Jahre verbüßt sind, die besondere Schwere der Schuld nicht die weitere Vollstreckung gebietet und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Stellt das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest, verschiebt sich dieser Zeitpunkt nach hinten. Deshalb ist diese Feststellung im Urteil für die Verteidigung ebenso wichtig wie der Schuldspruch selbst.
Es kann helfen, aber nicht in jedem Fall. Die Spontaneität des Tatentschlusses kann im Zusammenhang mit der Vorgeschichte und dem psychischen Zustand ein Beweisanzeichen dafür sein, dass das Ausnutzungsbewusstsein fehlte.
Nicht jede affektive Erregung hindert den Täter allerdings daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit zu erkennen. Bei der Tötung eines Schlafenden hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass eine noch so heftige Gemütsbewegung den klaren Befund nicht in Frage stellt.
Nein. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass nicht jede Tötung, die geschieht, weil sich der Partner abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweggründen beruht.
Für einen niedrigen Beweggrund kann übersteigertes Besitzdenken sprechen, dagegen können tatbestimmende Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sprechen. Das ist eine Frage der Gesamtwürdigung, und genau darum wird in diesen Verfahren gestritten.
Nicht auf der objektiven Ebene. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland zu entnehmen und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe, die deren Werte nicht anerkennt.
Bedeutung kann die Prägung auf der subjektiven Ebene haben. Erforderlich ist, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit ausmachen, ins Bewusstsein aufgenommen hat und seine gefühlsmäßigen Regungen beherrschen konnte. Daran kann es im Einzelfall fehlen.
Der Versuch des Mordes ist nach § 23 Absatz 1 StGB als Verbrechen stets strafbar. Die Strafe kann nach § 23 Absatz 2 StGB gemildert werden. Gemildert wird sie dann nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 StGB, an die Stelle der lebenslangen Freiheitsstrafe tritt also Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Wichtiger ist oft der Rücktritt nach § 24 StGB. Ob er möglich ist, hängt davon ab, ob der Versuch nach dem Vorstellungsbild des Täters nach der letzten Ausführungshandlung beendet war. Diese Frage prüfen wir in jedem Verfahren gesondert.
Das hängt vom Umfang ab. Nach unserer Erfahrung vergehen in Kapitalsachen vom ersten Haftbefehl bis zum Urteil häufig zwölf Monate und mehr, weil Gutachten eingeholt und zahlreiche Zeugen gehört werden.
Diese Zeit ist für die Verteidigung nicht verloren. Sie wird genutzt, um Gutachten zu prüfen, eigene Beweismittel beizubringen und die Haftfrage anzugreifen, die nach § 121 StPO nach sechs Monaten und danach nach § 122 Absatz 4 StPO jeweils nach drei Monaten erneut zu prüfen ist.
Ihr Ansprechpartner
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.