Beteiligung an einer Schlägerei – § 231 StGB

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
§ 231 StGB bestraft schon die Beteiligung an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff als solche mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, wenn dadurch der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB verursacht worden ist. Ob der Beteiligte selbst zugeschlagen oder die schwere Folge verursacht hat, spielt keine Rolle. Es genügt der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Gesamtvorgang und der Folge.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Sich vor der Akteneinsicht zum Ablauf äußern. In diesen Verfahren gibt es viele Beteiligte und viele Versionen. Wer eine Schilderung abgibt, bevor er die übrigen Angaben kennt, legt sich fest und kann später kaum korrigieren.
Was wir zuerst tun
Die eigene Rolle im Gesamtgeschehen bestimmen und den Zeitpunkt klären, zu dem die schwere Folge eingetreten ist. Davon hängt ab, ob der Mandant überhaupt als Beteiligter in Betracht kommt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Der Vorwurf trifft regelmäßig auch den, der sich im Nachhinein für unbeteiligt hält. Nach einer Auseinandersetzung vor einer Gaststätte, nach einem Fußballspiel oder nach einem Streit auf einem Fest wird gegen alle Anwesenden ermittelt, und wer sich aktiv eingemischt hat, steht im Raum, auch wenn er niemanden verletzt hat.

Diese Seite erklärt, was eine Schlägerei im Sinne der Vorschrift ist, was die objektive Bedingung der Strafbarkeit bedeutet, wann die Beteiligung nicht vorzuwerfen ist und wo die Verteidigung ansetzt. Sie gehört zu unserem Bereich Gewaltdelikte.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Aachen und bundesweit.

Der Tatbestand

§ 231 Absatz 1 StGB bestraft, wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, schon wegen dieser Beteiligung, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB verursacht worden ist. Nach Absatz 2 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist.

Die Vorschrift ist ungewöhnlich gebaut. Bestraft wird die Beteiligung, nicht die Verletzungshandlung. Die schwere Folge ist keine Tatbestandsvoraussetzung, auf die sich der Vorsatz beziehen müsste, sondern eine objektive Bedingung der Strafbarkeit.

Was eine Schlägerei ist

Der Bundesgerichtshof hat die Schlägerei in einer zur früheren Fassung der Vorschrift ergangenen Entscheidung als den in gegenseitige Tätlichkeiten ausartenden Streit definiert, an dem mindestens drei Personen aktiv, aber nicht notwendigerweise gleichzeitig, mitwirken. Ob sie durch eigenes Verschulden in den Streit verwickelt wurden, ist dabei ohne Bedeutung. Zu den aktiv Beteiligten gehört auch, wer einen anderen daran hindert, die tätliche Auseinandersetzung zweier Personen zu schlichten, sowie der, der sich gegen einen Angriff in Trutzwehr wendet (Urteil vom 12. März 1997, Aktenzeichen 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15).

Zwei Punkte daraus überraschen Mandanten regelmäßig. Erstens ist auch aktiv beteiligt, wer nicht nur abwehrt, sondern zurückschlägt. Die Rechtsprechung nennt das Trutzwehr und grenzt es von der bloßen Schutzwehr ab, also vom Abblocken, Ausweichen oder Festhalten. Zweitens genügt es, eine Schlichtung zu verhindern.

Eine Schlägerei kann auch dann vorliegen, wenn nacheinander jeweils nur zwei Personen gleichzeitig wechselseitige Tätlichkeiten verüben, zwischen diesen Vorgängen aber ein so enger innerer Zusammenhang besteht, dass eine Aufspaltung in einzelne Zweikämpfe nicht in Betracht kommt. Umgekehrt verliert eine tätliche Auseinandersetzung zwischen mehr als zwei Personen den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen verbleiben, die aufeinander einschlagen (Urteil vom 19. Dezember 2013, Aktenzeichen 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147).

Das ist der Ansatz für den Einwand, dass die schwere Folge erst eingetreten ist, als das Geschehen bereits kein Mehrpersonengeschehen mehr war.

Der von mehreren verübte Angriff

Die zweite Tatvariante betrifft den von mehreren verübten Angriff. Der Bundesgerichtshof versteht darunter die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. Bei den Angreifenden muss Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegenstandes und des Angriffswillens vorliegen (Beschluss vom 20. Januar 2022, Aktenzeichen 4 StR 430/21). Gerade an dieser Einheitlichkeit fehlt es häufig, wenn mehrere unabhängig voneinander handeln. Daneben stellt sich die Frage, wann der Angriff beginnt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die erste, bereits tödlich wirkende Tathandlung dann Teil des von mehreren verübten Angriffs ist, wenn diese Angreifer sich zur Auseinandersetzung entschlossen in Annäherung auf das Kampfziel befinden, um alsbald in das Kampfgeschehen einzugreifen, und dies auch können. Das gilt jedenfalls, solange keine wesentliche Zäsur zwischen dem Handeln des ersten Angreifers und dem der anderen eintritt (Beschluss vom 17. November 1999, Aktenzeichen 1 StR 469/99).

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Die objektive Bedingung der Strafbarkeit

§ 231 StGB setzt voraus, dass durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB verursacht worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass insoweit lediglich ein ursächlicher Zusammenhang im strafrechtlichen Sinn zwischen dem Gesamtvorgang und der schweren Folge erforderlich ist und es auf eine Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten nicht ankommt (Beschluss vom 20. Januar 2022, Aktenzeichen 4 StR 430/21).

Der Vorsatz muss sich auf diese Folge nicht beziehen. Wer sich beteiligt und keinen Schlag ausführt, kann deshalb wegen der schweren Verletzung eines anderen bestraft werden, die ein Dritter verursacht hat.

Genau daraus ergibt sich aber auch die Grenze. Die Ursache darf nicht vor oder nach der Schlägerei gesetzt worden sein. In dem genannten Verfahren hielt die Verurteilung gerade an dieser Grenze revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand, weil nicht auszuschließen war, dass die schwere Folge schon vor Beginn der Schlägerei verursacht worden war. Nach unserer Einschätzung lohnt deshalb in jedem Verfahren die genaue zeitliche Zuordnung der schweren Folge zum Gesamtgeschehen.

Wie weit die objektive Bedingung reicht, zeigt eine Entscheidung zur früheren Fassung der Vorschrift. Wer sich an einer Schlägerei beteiligt und dabei einen anderen in Notwehr tötet, kann strafbar sein, obwohl er durch die Notwehrhandlung selbst die objektive Bedingung der Strafbarkeit setzt (Urteil vom 24. August 1993, Aktenzeichen 1 StR 380/93, BGHSt 39, 305). Die Entscheidung erging zu § 227 StGB in der damaligen Fassung, deren Absatz 1 heute inhaltlich in § 231 Absatz 1 StGB steht.

Wenn die Beteiligung nicht vorzuwerfen ist

§ 231 Absatz 2 StGB nimmt denjenigen aus, dem seine Beteiligung nicht vorzuwerfen ist. Das betrifft vor allem den, der in Notwehr oder Nothilfe handelt, und den, der von der Auseinandersetzung überrascht wird.

Der Bundesgerichtshof stellt hohe Anforderungen. Erforderlich ist, dass der Beteiligte zu keinem Zeitpunkt vorwerfbar am Gesamtgeschehen teilgenommen hat, also während der gesamten Zeit seiner Beteiligung entweder gerechtfertigt oder entschuldigt handelte. Ist die Beteiligung nicht insgesamt durch einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund gedeckt, sondern nur eine Teilhandlung, die einen weiteren Tatbestand erfüllt, so ist nur die Verwirklichung dieses Tatbestands gerechtfertigt oder entschuldigt, nicht jedoch die Beteiligung an der Schlägerei als solche (Urteil vom 27. März 2024, Aktenzeichen 2 StR 337/23).

Das ist eine der wichtigsten Aussagen für die Verteidigung, und sie wirkt in beide Richtungen. Wer sich zunächst freiwillig an der Auseinandersetzung beteiligt und erst später in eine Notwehrlage gerät, bleibt nach § 231 StGB strafbar, auch wenn der einzelne Schlag durch Notwehr gedeckt ist. Umgekehrt kann derjenige, der von Anfang an nur abgewehrt hat, aus dem Tatbestand herausfallen.

Für den Beteiligten einer einvernehmlichen Prügelei kann sich eine Notwehrlage ergeben, wenn er seinen Abbruchwillen zu erkennen gegeben hat und danach zum allein Angegriffenen wird (Urteil vom 19. Dezember 2013, Aktenzeichen 4 StR 347/13, NStZ 2014, 147).

Verabredete Schlägereien und die Einwilligung

Bei verabredeten Auseinandersetzungen stellt sich die Frage, ob die wechselseitige Einwilligung die Körperverletzung nach § 228 StGB rechtfertigt. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden und die Wertung des § 231 StGB herangezogen. Die Einwilligung ist danach unwirksam, wenn die Beteiligten aus vorausschauender Sicht zumindest in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht wurden, und zwar unabhängig davon, ob die schwere Folge tatsächlich eingetreten ist (Urteil vom 22. Januar 2015, Aktenzeichen 3 StR 233/14).

Für die Praxis bedeutet das, dass die Verabredung die Beteiligten nicht entlastet, sondern im Gegenteil ein Anknüpfungspunkt der Anklage ist. Die Einwilligung trägt bei einer solchen Auseinandersetzung nicht weit.

Konkurrenzen und was sonst noch im Raum steht

§ 231 StGB steht nicht allein. Die Vorschrift kann grundsätzlich mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen (Urteil vom 2. Oktober 2008, Aktenzeichen 3 StR 236/08).

In der Anklage stehen deshalb neben § 231 StGB häufig die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, bei schweren Folgen die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB oder die Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB, dazu der Landfriedensbruch nach den §§ 125 und 125a StGB, wenn aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften gehandelt wurde.

Für die Strafe ist das entscheidend. § 231 StGB allein droht bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe an, die Begleitdelikte reichen deutlich weiter.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Akteneinsicht. In diesen Verfahren sind die Angaben vieler Beteiligter und Zeugen auszuwerten, dazu häufig Videoaufzeichnungen und ärztliche Befunde.

  • Wir rekonstruieren das Geschehen zeitlich und stellen fest, wann die schwere Folge eingetreten ist und wer zu diesem Zeitpunkt noch beteiligt war.
  • Wir prüfen, ob überhaupt eine Schlägerei im Sinne der Vorschrift vorlag oder ob es sich um einen Zweikampf handelte, an dem sich die übrigen nicht aktiv beteiligt haben.
  • Wir prüfen den Kausalzusammenhang zwischen dem Gesamtvorgang und der schweren Folge, weil die Ursache weder vor noch nach der Schlägerei gesetzt sein darf.
  • Wir prüfen § 231 Absatz 2 StGB und arbeiten heraus, ob der Mandant während der gesamten Zeit seiner Beteiligung gerechtfertigt oder entschuldigt handelte.
  • Wir prüfen die Begleitdelikte gesondert, weil der Strafrahmen fast immer von ihnen bestimmt wird.
  • Bei jungen Mandanten prüfen wir die Anwendung des Jugendstrafrechts.

Häufige Fragen

Ja, das ist gerade der Zweck der Vorschrift. Bestraft wird die Beteiligung an der Schlägerei, nicht der einzelne Schlag. Erforderlich ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Gesamtvorgang und der schweren Folge, auf die Ursächlichkeit der einzelnen Tatbeiträge kommt es nicht an.

Erforderlich ist eine Beteiligung. Nach unserer Einschätzung ist der Ansatz der Verteidigung, dass ein bloßes Zuschauen dafür nicht genügt. Die Rechtsprechung lässt allerdings unter dem Stichwort der psychischen Beteiligung auch ein Dabeistehen genügen, wenn der Betreffende das Geschehen von Beginn an mitträgt. Darauf muss sich eine Verteidigung einstellen.

Das kommt darauf an, wie Sie sich gewehrt haben. Der Bundesgerichtshof zählt auch den zu den aktiv Beteiligten, der sich gegen einen Angriff in Trutzwehr wendet, also zurückschlägt. Wer nur abwehrt, ausweicht oder festhält, verübt dagegen keine Tätlichkeit.

§ 231 Absatz 2 StGB hilft nur, wenn die Beteiligung insgesamt nicht vorzuwerfen ist. Erforderlich ist, dass der Beteiligte während der gesamten Zeit seiner Beteiligung gerechtfertigt oder entschuldigt handelte. Wer sich zunächst freiwillig beteiligt und erst später in Notwehr gerät, bleibt nach § 231 StGB strafbar.

Das kann entscheidend sein. Nach der Rechtsprechung verliert eine tätliche Auseinandersetzung den Charakter einer Schlägerei, wenn sich so viele Beteiligte entfernen, dass nur noch zwei Personen aufeinander einschlagen.

Tritt die schwere Folge erst in dieser Phase ein, fehlt es an der Verknüpfung mit dem Mehrpersonengeschehen. Deshalb rekonstruieren wir den zeitlichen Ablauf so genau wie möglich.

Nein. Der Tod oder die schwere Körperverletzung ist eine objektive Bedingung der Strafbarkeit und kein Tatbestandsmerkmal. Der Vorsatz muss sich darauf nicht beziehen.

Das ist der Grund, warum die Vorschrift so weit reicht. Die Grenze liegt in der Kausalität. Die Ursache der schweren Folge darf weder vor noch nach der Schlägerei gesetzt worden sein.

Die Einwilligung wirkt nach § 228 StGB nur, soweit die Tat nicht gegen die guten Sitten verstößt. Der Bundesgerichtshof hat zur Sittenwidrigkeit von Körperverletzungen im Rahmen verabredeter Schlägereien entschieden und dabei die Wertung des § 231 StGB herangezogen.

Für § 231 StGB selbst ändert die Verabredung nichts, im Gegenteil. Sie ist ein gewichtiges Indiz für die Beteiligung und deshalb ein Anknüpfungspunkt der Anklage. Auf den Beitrag des Einzelnen kommt es gleichwohl an.

§ 231 Absatz 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Allein betrachtet ist die Vorschrift also kein schwerer Vorwurf.

Entscheidend sind die Begleitdelikte. § 231 StGB kann mit Tötungs- und Körperverletzungsdelikten in Tateinheit stehen, und der Strafrahmen wird dann von diesen bestimmt. Bei einer Körperverletzung mit Todesfolge beträgt die Mindeststrafe nach § 227 Absatz 1 StGB drei Jahre, in minder schweren Fällen nach Absatz 2 ein Jahr bis zehn Jahre.

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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.