Häusliche Gewalt – Vorwurf, Gewaltschutzgesetz und Verteidigung

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Häusliche Gewalt ist kein eigener Straftatbestand. Der Vorwurf stützt sich auf Körperverletzung, Nötigung, Bedrohung, Freiheitsberaubung, Nachstellung und in schweren Fällen auf Tötungsdelikte. Daneben steht das Gewaltschutzgesetz. Wer gegen eine vollstreckbare Anordnung nach § 1 GewSchG verstößt, macht sich nach § 4 GewSchG strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Beide Verfahren laufen getrennt und beeinflussen einander.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Kontakt zur anderen Person aufnehmen, um die Sache zu klären, oder sie bitten, die Anzeige zurückzunehmen. Beides kann als Zeugenbeeinflussung gewertet werden und einen Haftgrund begründen. Liegt bereits eine vollstreckbare Gewaltschutzanordnung vor, ist ein Kontakt, den diese Anordnung untersagt, zusätzlich nach § 4 GewSchG strafbar.
Was wir zuerst tun
Die Anordnungslage klären. Wir stellen fest, ob eine familiengerichtliche Anordnung ergangen und wirksam zugestellt ist, und in welchem Umfang sie Kontakt untersagt. Danach werten wir die bisherigen Angaben aus, weil in diesen Verfahren fast alles an der Aussage hängt.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Der Vorwurf steht meist innerhalb weniger Stunden im Raum. Die Polizei kommt in die Wohnung, spricht einen Platzverweis aus und nimmt eine erste Aussage auf. Am nächsten Tag liegt ein Antrag beim Familiengericht, und wenige Tage später ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft.

Diese Seite behandelt die Lage des Beschuldigten. Sie erklärt, welche Tatbestände in Betracht kommen, wie das Gewaltschutzgesetz wirkt, welche Bedeutung das Zeugnisverweigerungsrecht hat und worauf es bei der Beweislage ankommt. Sie gehört zu unserem Bereich Gewaltdelikte.

Die Kanzlei Koll & Tamrzadeh hat ihren Sitz in Aachen. Rechtsanwalt Thomas Koll ist Fachanwalt für Strafrecht. Wir verteidigen in Aachen und bundesweit.

Welche Tatbestände in Betracht kommen

Der Begriff häusliche Gewalt beschreibt eine Lebenslage, keinen Tatbestand. Angeklagt wird nach den allgemeinen Vorschriften.

  • Die Körperverletzung nach § 223 StGB und die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB, letztere etwa beim Einsatz einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs oder bei einer das Leben gefährdenden Behandlung.
  • Die Nötigung nach § 240 StGB und die Bedrohung nach § 241 StGB.
  • Die Freiheitsberaubung nach § 239 StGB, etwa beim Einsperren oder wenn die Fortbewegungsfreiheit auf andere Weise entzogen wird.
  • Die Nachstellung nach § 238 StGB nach einer Trennung.
  • Die Sachbeschädigung nach § 303 StGB und der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB.
  • Der Verstoß gegen eine Gewaltschutzanordnung nach § 4 GewSchG.

Die Körperverletzung nach § 223 StGB ist zwar nach § 230 Absatz 1 StGB grundsätzlich ein Antragsdelikt. Die Strafverfolgungsbehörde kann aber von Amts wegen einschreiten, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht. Nach unserer Erfahrung geschieht das in diesen Fällen regelmäßig. Die Rücknahme des Strafantrags beendet das Verfahren deshalb meist nicht.

Das Gewaltschutzgesetz

Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht nach § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Über das Ob besteht also kein Ermessen. Nach Satz 3 kann das Gericht insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt, die Wohnung der verletzten Person zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten, zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält, Verbindung zur verletzten Person aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, oder Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen. Das alles gilt nur, soweit es nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. Die Anordnungen sollen nach Satz 2 befristet werden.

§ 1 Absatz 2 GewSchG erstreckt das auf drei weitere Fälle, nämlich die widerrechtliche Drohung mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung, das widerrechtliche und vorsätzliche Eindringen in die Wohnung oder das befriedete Besitztum und die unzumutbare Belästigung durch wiederholtes Nachstellen oder durch Verfolgen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Eine unzumutbare Belästigung liegt nicht vor, wenn die Handlung der Wahrnehmung berechtigter Interessen dient.

Davon zu unterscheiden ist § 2 GewSchG. Die Vorschrift gibt der verletzten Person, die zum Zeitpunkt der Tat mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat, einen Anspruch darauf, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen. Auf die Eigentums- und Mietverhältnisse kommt es für den Anspruch nicht an, wohl aber für seine Dauer. Steht dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch zu oder hat er die Wohnung gemietet, ist die Überlassung nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GewSchG auf höchstens sechs Monate zu befristen, die nach Satz 3 um höchstens weitere sechs Monate verlängert werden können. § 2 Absatz 3 GewSchG nennt drei Ausschlussgründe. Ein Verstoß gegen eine Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG ist nicht nach § 4 GewSchG strafbar.

Die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG

§ 4 Satz 1 Nummer 1 GewSchG bestraft mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe, wer einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 GewSchG, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt. Erfasst sind damit auch Anordnungen, die auf eine Drohung oder auf Nachstellungen gestützt sind. Nummer 2 erfasst die Zuwiderhandlung gegen eine entsprechende vollstreckbare Verpflichtung aus einem bestätigten Vergleich. Satz 2 stellt klar, dass die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften unberührt bleibt.

Für die Verteidigung sind zwei Punkte entscheidend. Der erste betrifft die Vollstreckbarkeit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die wirksame Zustellung einer im Beschlusswege ergangenen einstweiligen Verfügung Voraussetzung für die Strafbarkeit nach § 4 GewSchG ist (Urteil vom 15. März 2007, Aktenzeichen 5 StR 536/06, BGHSt 51, 257). Später hat er ergänzt, dass das Tatbestandsmerkmal der vollstreckbaren Anordnung voraussetzt, dass diese entweder wirksam zugestellt oder die Vollstreckbarkeit angeordnet worden ist. Die bloße Kenntnis des Betroffenen vom Inhalt der Anordnung genügt nicht (Beschluss vom 3. Februar 2016, Aktenzeichen 1 StR 578/15, und Beschluss vom 28. Mai 2024, Aktenzeichen 6 StR 158/24).

Der zweite Punkt wiegt schwerer. Die Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG setzt voraus, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und dabei deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt. An die Entscheidung des Familiengerichts ist es insoweit nicht gebunden (Beschluss vom 28. November 2013, Aktenzeichen 3 StR 40/13, BGHSt 59, 94). Der Bundesgerichtshof hat das mehrfach bestätigt (Beschluss vom 21. März 2023, Aktenzeichen 6 StR 19/23, Beschluss vom 28. Mai 2024, Aktenzeichen 6 StR 158/24, und Beschluss vom 14. Juli 2025, Aktenzeichen 4 StR 17/25).

Das bedeutet in der Praxis Folgendes. Wer im familiengerichtlichen Verfahren nicht widersprochen hat, weil er Ruhe wollte, ist im Strafverfahren nicht gebunden. Das Strafgericht muss selbst prüfen, ob die Voraussetzungen des § 1 GewSchG vorlagen. Nach unserer Einschätzung ist das der wirksamste Ansatz der Verteidigung in diesen Verfahren.

Eine Grenze ist zu beachten. Eine entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 GewSchG unterbliebene Befristung der Anordnung stellt die Strafbarkeit einer Zuwiderhandlung nicht in Frage, weil der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit keine für die Strafbegründung bedeutsame Kategorie ist, sondern allenfalls für die Sanktionierung Bedeutung hat (Beschluss vom 2. Mai 2018, Aktenzeichen 3 StR 93/18).

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Das Zeugnisverweigerungsrecht des Partners

Nach § 52 StPO können Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in den dort genannten Graden das Zeugnis verweigern. Bei Ehegatten und Lebenspartnern gilt das auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. In Verfahren wegen häuslicher Gewalt entscheidet dieses Recht häufig über den Ausgang, weil die Belastungszeugin oder der Belastungszeuge zugleich Angehöriger ist.

Wird das Zeugnis in der Hauptverhandlung verweigert, greift § 252 StPO. Die Vorschrift ist über ihren Wortlaut hinaus nicht nur als Verlesungsverbot, sondern als Verwertungsverbot aufzufassen, das auch jede andere Verwertung der bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage ausschließt, insbesondere die Vernehmung von Verhörspersonen (Beschluss vom 25. August 2020, Aktenzeichen 2 StR 202/20). Der Polizeibeamte, der die erste Aussage aufgenommen hat, darf dann also nicht als Zeuge über deren Inhalt gehört werden.

Anders liegt es bei richterlichen Vernehmungen. Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass die Einführung des Inhalts einer früheren Aussage durch Vernehmung des Richters, vor dem der Zeuge im Rahmen des die konkrete Tat betreffenden Ermittlungsverfahrens ausgesagt hat, voraussetzt, dass der Richter den Zeugen nach § 52 Absatz 3 Satz 1 StPO belehrt hat, und dass es einer weitergehenden Belehrung nicht bedarf (Beschluss vom 15. Juli 2016, Aktenzeichen GSSt 1/16). Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Nichtannahmebeschluss ausgeführt, dass diese Ungleichbehandlung einen nachvollziehbaren und sachlichen Grund findet (Beschluss vom 23. Januar 2008, Aktenzeichen 2 BvR 2491/07).

Nach unserer Erfahrung wird deshalb in diesen Verfahren häufig frühzeitig eine richterliche Vernehmung beantragt. Ob das geschehen ist, gehört zu den ersten Fragen bei der Akteneinsicht.

Der Zeuge kann die Verwertung auch gestatten. Die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts hindert ihn nicht, nach ordnungsgemäßer Belehrung die Verwertung einer bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemachten Aussage zu gestatten (Urteil vom 23. September 1999, Aktenzeichen 4 StR 189/99, BGHSt 45, 203). Erforderlich ist dafür eine ausdrückliche Belehrung über die Folgen des Verzichts.

Eine Falle liegt in der teilweisen Aussage. Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung zunächst auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Verlobter und sagt später unter Verzicht auf dieses Recht gleichwohl zur Sache aus, um eine frühere richterliche Vernehmung zu entkräften, macht er die früheren Vernehmungsinhalte zum Gegenstand seiner Aussage. Diese sind dann verwertbar, auch wenn er früher nicht über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt wurde (Urteil vom 28. Mai 2003, Aktenzeichen 2 StR 445/02, BGHSt 48, 294).

Wichtig ist schließlich, dass aus dem Schweigen nichts gefolgert werden darf. Es verstößt nach der Rechtsprechung grundsätzlich gegen § 52 StPO, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen Rückschlüsse auf die hierfür maßgeblichen Motive zu ziehen, weil der Angehörige andernfalls von seinen prozessualen Rechten nicht mehr frei und unbefangen Gebrauch machen könnte (Beschluss vom 23. Mai 2000, Aktenzeichen 5 StR 142/00, NStZ 2000, 546). Das gilt auch dann, wenn der Angehörige später Angaben macht (Beschluss vom 22. Mai 2001, Aktenzeichen 3 StR 130/01, StV 2002, 4).

Aussage gegen Aussage

In vielen dieser Verfahren gibt es keine unbeteiligten Zeugen. Dann steht Aussage gegen Aussage, und die Rechtsprechung stellt dafür erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung auf.

Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (Urteil vom 14. Dezember 2011, Aktenzeichen 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148). Diese Anforderungen gelten auch bei einem schweigenden Angeklagten, und die früheren Angaben der Belastungszeugen müssen im Urteil dargestellt werden, weil sich die Konstanzanalyse sonst nicht überprüfen lässt (Beschluss vom 28. April 2022, Aktenzeichen 4 StR 299/21).

Besonders wichtig ist der Fall, in dem das Gericht der Belastungszeugin nur teilweise folgt. Vermag sich der Tatrichter von der Glaubhaftigkeit der Angaben eines Zeugen nur teilweise zu überzeugen, ist es regelmäßig erforderlich, dass auch außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe benannt werden, die es ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben (Beschluss vom 12. Oktober 2022, Aktenzeichen 4 StR 169/22).

Für die aussagepsychologische Begutachtung gelten die vom Bundesgerichtshof aufgestellten wissenschaftlichen Anforderungen (Urteil vom 30. Juli 1999, Aktenzeichen 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164). Ob ein Gutachten eingeholt wird, entscheidet das Gericht, die Ablehnung eines Antrags muss aber nachprüfbar begründet werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Grenzen der verfassungsrechtlichen Kontrolle benannt. Der Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter nicht zweifelte, obwohl er hätte zweifeln müssen, sondern erst dann, wenn er verurteilte, obwohl er zweifelte (Beschluss vom 26. August 2008, Aktenzeichen 2 BvR 553/08). Der Angriff auf die Beweiswürdigung gehört deshalb in die Revision und nicht in die Verfassungsbeschwerde.

Die Strafzumessung

Bei der Strafzumessung ist zweierlei zu beachten. Zum einen kann eine Berufung auf kulturelle Prägung nicht ohne Weiteres mildernd wirken. Die Annahme, die Verwurzelung in einem archaischen Wertesystem spreche bei Gewalttaten gegenüber einer Frau grundsätzlich für einen minder schweren Fall, ist rechtsfehlerhaft (Beschluss vom 18. August 2009, Aktenzeichen 1 StR 351/09, NStZ 2009, 689).

Zum anderen sind Vorstellungen über Verfügungsmacht in der Partnerschaft kein Milderungsgrund. Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss, mit dem er die Revision verwarf, ergänzend darauf hingewiesen, dass auch im Rahmen der Strafzumessung das von der deutschen Rechtsordnung jedermann garantierte Recht auf ein selbstbestimmtes Leben zu achten ist, und eine strafmildernde Berücksichtigung des Umstands, dass der Angeklagte vor die Tür gesetzt worden war, für verfehlt gehalten, weil dem eine begründete Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz zugrunde lag (Beschluss vom 3. März 2026, Aktenzeichen 6 StR 615/25).

Das schließt Milderungsgründe nicht aus. Ein Geständnis, ein Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB, eine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten und die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training wirken sich aus. Nach unserer Erfahrung ist das in diesen Verfahren oft der wichtigere Teil der Arbeit.

Wie wir vorgehen

Am Anfang steht die Akteneinsicht. Dazu gehören der Polizeibericht, die ärztliche Dokumentation, die Lichtbilder und vor allem die vollständigen früheren Angaben aller Beteiligten.

  • Wir klären zuerst die Anordnungslage, also ob eine familiengerichtliche Anordnung ergangen und vollstreckbar ist, sei es durch Zustellung oder durch eine Anordnung der Vollstreckbarkeit, und was genau sie untersagt.
  • Wir prüfen im Strafverfahren eigenständig, ob die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Satz 1 GewSchG vorlagen, weil das Strafgericht an die Entscheidung des Familiengerichts nicht gebunden ist.
  • Wir stellen fest, ob eine richterliche Vernehmung stattgefunden hat, weil davon abhängt, was bei einer späteren Zeugnisverweigerung noch verwertbar ist.
  • Wir arbeiten die Aussageentwicklung heraus, also jede Fassung der Schilderung von der ersten Meldung bis zur letzten Vernehmung.
  • Wir prüfen den Vorwurf auf jede einzelne Tat, weil in diesen Verfahren häufig eine Vielzahl von Vorgängen über Jahre angeklagt wird.
  • Wir besprechen mit dem Mandanten sein Verhalten für die Zeit des Verfahrens, weil jeder Kontakt zur anderen Person die Lage verschlechtern kann.

Wir vertreten in diesen Verfahren ausschließlich eine Seite und beraten nicht beide Beteiligten. Wer als verletzte Person Hilfe sucht, findet sie bei den Beratungsstellen und beim Familiengericht.

Häufige Fragen

In aller Regel nicht. Die Körperverletzung nach § 223 StGB ist zwar grundsätzlich ein Antragsdelikt, die Staatsanwaltschaft bejaht in diesen Fällen aber regelmäßig das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und ermittelt von Amts wegen weiter.

Bei den übrigen Tatbeständen, etwa der gefährlichen Körperverletzung oder der Freiheitsberaubung, kommt es auf einen Antrag ohnehin nicht an. Sie sollten außerdem nicht selbst auf eine Rücknahme hinwirken, weil das als Zeugenbeeinflussung gewertet werden kann.

Das Gericht kann nach § 1 Absatz 1 Satz 3 GewSchG anordnen, dass Sie die Wohnung der verletzten Person nicht betreten. Davon zu unterscheiden ist § 2 GewSchG, der der verletzten Person einen Anspruch auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung gibt. Steht Ihnen das Eigentum zu oder haben Sie die Wohnung gemietet, ist die Überlassung auf höchstens sechs Monate zu befristen, verlängerbar um höchstens weitere sechs Monate.

Gegen eine Anordnung können Sie im familiengerichtlichen Verfahren vorgehen. Strafbar nach § 4 GewSchG ist nur die Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 GewSchG, nicht gegen eine Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG. Unabhängig davon prüft das Strafgericht eigenständig, ob die Voraussetzungen vorlagen.

Nein. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Verurteilung nach § 4 Satz 1 GewSchG voraussetzt, dass das Strafgericht die materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung überprüft und deren tatbestandliche Voraussetzungen eigenständig feststellt.

An die Entscheidung des Familiengerichts ist das Strafgericht insoweit nicht gebunden. Auch wer im familiengerichtlichen Verfahren geschwiegen hat, kann im Strafverfahren einwenden, dass die Voraussetzungen des § 1 GewSchG nicht vorlagen.

Sie hat nach § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht. Verweigert sie in der Hauptverhandlung das Zeugnis, dürfen ihre früheren Angaben aus einer polizeilichen Vernehmung grundsätzlich nicht verwertet werden, auch nicht über die Vernehmung der Polizeibeamten.

Anders ist es bei einer richterlichen Vernehmung. Dort kann der Richter über den Inhalt vernommen werden, wenn er zuvor ordnungsgemäß belehrt hatte. Ob eine solche Vernehmung stattgefunden hat, prüfen wir als eine der ersten Fragen.

Nein. Es verstößt nach der Rechtsprechung grundsätzlich gegen § 52 StPO, aus der Zeugnisverweigerung eines Angehörigen Rückschlüsse auf die maßgeblichen Motive zu ziehen, weil er sonst von seinen prozessualen Rechten nicht mehr frei und unbefangen Gebrauch machen könnte.

Das gilt auch dann, wenn der Angehörige später doch Angaben macht. Der Bundesgerichtshof hat es ausdrücklich für unzulässig gehalten, dem Angeklagten vorzuhalten, dass entlastende Umstände erst spät vorgebracht wurden.

Es kann reichen, aber die Anforderungen an die Beweiswürdigung sind dann erhöht. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass alle Umstände erkannt, einbezogen und in einer Gesamtschau gewürdigt wurden.

Besonders angreifbar ist ein Urteil, wenn das Gericht der Belastungszeugin nur teilweise folgt. Dann müssen nach der Rechtsprechung außerhalb der Aussage liegende gewichtige Gründe benannt werden, die es erlauben, ihr im Übrigen dennoch zu glauben.

Das kann sich in der Strafzumessung auswirken und wird von Gerichten regelmäßig zur Kenntnis genommen. Dasselbe gilt für einen Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a StGB, wenn die verletzte Person dazu bereit ist.

Wichtig sind der Zeitpunkt und die Abstimmung mit der Verteidigung. Ein Kontaktversuch mit dem Ziel eines Ausgleichs kann gegen eine bestehende Gewaltschutzanordnung verstoßen und muss deshalb über die Anwälte laufen.

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