Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- § 35 BtMG erlaubt es, eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren zunächst nicht anzutreten, sondern sich behandeln zu lassen. Bei einer staatlich anerkannten Einrichtung kann die Behandlungszeit auf die Strafe angerechnet werden, bis zwei Drittel erledigt sind. Darüber entscheidet das Gericht.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Warten, bis die Ladung zum Strafantritt kommt. Die Weichen werden im Urteil gestellt und nicht in der Vollstreckung. Und eine begonnene Behandlung nicht ohne Rücksprache abbrechen, denn das kann zum Widerruf und damit zur Vollstreckung führen.
- Was wir zuerst tun
- Prüfen, ob der Zusammenhang zwischen Abhängigkeit und Tat aus den Urteilsgründen hervorgeht. Parallel Einrichtung, Kostenträger und Aufnahmetermin klären, denn ohne gesicherten Behandlungsbeginn trägt der Antrag nicht.
Für abhängige Mandanten ist dies die wichtigste Vorschrift des gesamten Betäubungsmittelrechts. Sie eröffnet die Möglichkeit, eine verhängte Freiheitsstrafe nicht anzutreten, sondern sich stattdessen behandeln zu lassen, und die Zeit der Behandlung auf die Strafe anrechnen zu lassen.
Sie wird gleichwohl häufig zu spät in den Blick genommen, nämlich erst dann, wenn die Ladung zum Strafantritt bereits im Briefkasten liegt. Zu diesem Zeitpunkt ist vieles schwierig, was vorher leicht gewesen wäre.
Der Punkt, an dem die meisten Verfahren die Weichen falsch stellen
§ 35 Abs. 1 BtMG verlangt, dass sich aus den Urteilsgründen ergibt oder sonst feststeht, dass der Verurteilte die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat.
Dieser Satz entscheidet über alles Weitere, und er betrifft nicht die Vollstreckung, sondern die Hauptverhandlung. Wer dort die Abhängigkeit nicht darstellt und nicht dafür sorgt, dass sie samt ihrem Zusammenhang zur Tat in den Urteilsgründen Niederschlag findet, muss später auf die zweite Variante ausweichen und den Zusammenhang auf anderem Weg belegen. Das ist möglich, aber deutlich mühsamer.
Der praktische Rat lautet deshalb, die Frage der Zurückstellung nicht als Thema der Vollstreckung zu behandeln, sondern als Thema des Urteils.
Wie wir vorgehen
Wo eine Abhängigkeit besteht, wird sie von Anfang an mitgedacht. Das bedeutet, ihren Zusammenhang mit der Tat bereits im Erkenntnisverfahren zu belegen, die Behandlung parallel vorzubereiten und den Antrag zu stellen, wenn er trägt.
Der Ablauf in fünf Schritten
Erstens. Die Grundlage im Urteil
In der Hauptverhandlung wird die Abhängigkeit dargestellt und belegt, etwa durch ärztliche Unterlagen, frühere Behandlungen, Suchtberatung oder ein Gutachten. Ziel ist eine Feststellung in den Urteilsgründen, aus der sich der Zusammenhang zwischen der Abhängigkeit und der abgeurteilten Tat ergibt.
Zugleich sollte die Strafe zwei Jahre nicht übersteigen, denn oberhalb dieser Grenze greift die Zurückstellung erst später, nämlich wenn der Strafrest die Schwelle unterschreitet (dazu unten).
Zweitens. Einrichtung, Kostenzusage, Aufnahmetermin
Das Gesetz verlangt, dass der Verurteilte sich in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und dass deren Beginn gewährleistet ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG). Eine Absichtserklärung genügt dafür nicht.
Erforderlich sind in der Praxis drei Dinge. Eine Einrichtung, die aufnimmt. Eine Kostenzusage des Trägers, in der Regel des Rentenversicherungsträgers oder der Krankenkasse. Und ein Aufnahmetermin. Das zu organisieren dauert Wochen bis Monate, und die Frist wartet nicht.
Die Wahl der Einrichtung ist dabei keine rein therapeutische Frage. Nur der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung wird nach § 36 Abs. 1 BtMG auf die Strafe angerechnet. Dazu unten mehr.
Drittens. Der Antrag an die Vollstreckungsbehörde
Der Antrag wird an die Vollstreckungsbehörde gerichtet, also in aller Regel an die Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet über die Zurückstellung, und sie entscheidet nach Ermessen.
Beizufügen sind die Nachweise aus Schritt zwei. Ein Antrag ohne gesicherten Behandlungsbeginn ist kein Antrag, sondern eine Ankündigung, und er wird auch so behandelt.
Viertens. Die Zustimmung des Gerichts
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung nur mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges zurückstellen. Das ist das Gericht, das verurteilt hat, nicht die Strafvollstreckungskammer.
Dasselbe Gericht entscheidet nach § 36 Abs. 1 Satz 2 BtMG zugleich über die Anrechnungsfähigkeit der Behandlung. Beide Entscheidungen fallen also in einem Zug, und deshalb gehört die Frage der anerkannten Einrichtung schon in den Antrag.
Fünftens. Die Nachweise während der Behandlung
Nach § 35 Abs. 4 BtMG ist der Verurteilte verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen. Die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen einen Abbruch ihrerseits der Vollstreckungsbehörde mit.
Diese Nachweispflicht wird unterschätzt. Wer sie versäumt, riskiert den Widerruf auch dann, wenn die Behandlung tatsächlich läuft, denn § 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG nennt das Ausbleiben des Nachweises ausdrücklich als eigenen Widerrufsgrund.
Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.
Jetzt anrufen Jetzt mandatierenAuch über zwei Jahre hinaus
Die Grenze von zwei Jahren ist nicht so starr, wie sie wirkt. Nach § 35 Abs. 3 BtMG gilt Absatz 1 entsprechend, wenn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder wenn bei einer höheren Strafe der noch zu vollstreckende Rest zwei Jahre nicht übersteigt. Im zweiten Fall müssen die Voraussetzungen für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sein.
Damit kommt die Zurückstellung auch bei längeren Strafen in Betracht, sobald der Rest die Schwelle unterschreitet. Das ist der Punkt, an dem sich Vorbereitung auszahlt, denn der Antrag sollte vorliegen, wenn es so weit ist.
Zurückgestellt werden kann im Übrigen nicht nur die Freiheitsstrafe, sondern auch die Vollstreckung eines Strafrestes und die der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG).
Was die Behandlung bewirkt
Nach § 36 Abs. 1 BtMG wird die nachgewiesene Zeit des Aufenthalts in einer staatlich anerkannten Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Sind zwei Drittel erledigt oder ist die Behandlung früher nicht mehr erforderlich, setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
Der Fehler, der die Anrechnung kostet
Für eine andere als die in Absatz 1 bezeichnete Behandlung gilt etwas anderes. Nach § 36 Abs. 2 BtMG setzt das Gericht in diesen Fällen die Vollstreckung zur Bewährung aus, sobald dies verantwortet werden kann. Eine Anrechnung der Behandlungszeit auf die Strafe sieht die Vorschrift dagegen nicht vor.
Wer also eine ambulante Behandlung oder eine Behandlung außerhalb einer staatlich anerkannten Einrichtung wählt, hat die Anrechnung nach Absatz 1 nicht und ist zunächst auf die Aussetzung zur Bewährung verwiesen. Ein Auffangweg bleibt über Absatz 3, aber er steht im Ermessen des Gerichts.
§ 36 Abs. 3 BtMG greift für den Fall, dass eine Zurückstellung gar nicht erfolgt ist. Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung unterzogen, kann das Gericht anordnen, dass die Zeit ganz oder zum Teil angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen angezeigt ist, welche die Behandlung an ihn gestellt hat. Diese Vorschrift wird in der Praxis selten genutzt und ist gerade für diejenigen von Bedeutung, die aus eigenem Antrieb eine Therapie begonnen haben.
Wird nach § 36 BtMG zur Bewährung ausgesetzt, gelten die §§ 56a bis 56g StGB entsprechend (§ 36 Abs. 4 BtMG). Es gibt also eine Bewährungszeit mit Auflagen und Weisungen wie sonst auch.
Die Entscheidungen trifft nach § 36 Abs. 5 BtMG das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, nach Anhörung der Vollstreckungsbehörde, des Verurteilten und der behandelnden Personen oder Einrichtungen. Gegen die Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde möglich.
Wenn etwas schiefgeht
Das ist der Abschnitt, den kaum eine Darstellung enthält, und er ist der wichtigste für jeden, der bereits in Behandlung ist.
Der Widerruf wegen Abbruchs
Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn er den geforderten Nachweis nicht erbringt (§ 35 Abs. 5 Satz 1 BtMG).
Zwei Sätze des Gesetzes werden dabei regelmäßig übersehen, und beide sind günstig.
- Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, dass er sich in Behandlung befindet (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BtMG). Wer nach einem Abbruch schnell wieder unterkommt, hat also eine Chance.
- Ein Widerruf steht einer erneuten Zurückstellung nicht entgegen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BtMG). Ein gescheiterter Versuch ist damit nicht das Ende des Weges.
Wer eine Behandlung abbricht oder abzubrechen droht, sollte deshalb nicht abwarten, sondern sofort seinen Verteidiger anrufen. In diesen Tagen entscheidet sich, ob aus dem Abbruch ein Widerruf wird.
Der Widerruf aus anderen Gründen
§ 35 Abs. 6 BtMG nennt zwei weitere Gründe, die mit der Behandlung nichts zu tun haben und die deshalb besonders unangenehm treffen. Widerrufen wird auch, wenn bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung zurückgestellt wird, und wenn eine weitere Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel zu vollstrecken ist.
Praktisch heißt das, dass eine andere, vielleicht ältere Sache die laufende Therapie beenden kann. Wer mehrere Verfahren hat, sollte sie deshalb zusammen betrachten und nicht einzeln.
Nach dem Widerruf
Hat die Vollstreckungsbehörde widerrufen, ist sie befugt, zur Vollstreckung einen Haftbefehl zu erlassen (§ 35 Abs. 7 Satz 1 BtMG). Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden.
Wichtig ist der dritte Satz der Vorschrift. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. Wer also das Gericht anruft, sitzt in der Zwischenzeit gleichwohl. Das ist der Grund, warum die Verteidigung hier schnell sein muss.
Wenn die Zustimmung verweigert wird
Verweigert das Gericht des ersten Rechtszuges die Zustimmung, sieht § 35 Abs. 2 BtMG zwei verschiedene Wege vor, und wer sie verwechselt, verliert Zeit.
- Die Vollstreckungsbehörde kann die Verweigerung mit der Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozessordnung angreifen.
- Der Verurteilte kann die Verweigerung nicht unmittelbar angreifen, sondern nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde, und zwar nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz.
Über beides entscheidet dann das Oberlandesgericht, und es kann die Zustimmung auch selbst erteilen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 BtMG). Praktisch heißt das, dass zunächst eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde abgewartet werden muss, bevor der Verurteilte das Gericht erreichen kann. Wer stattdessen direkt zum Gericht geht, bekommt seinen Antrag zurück und hat Wochen verloren.
Ein praktisches Problem, das selten benannt wird
Wer eine stationäre Therapie nach § 35 BtMG antritt, kann seinen Anspruch auf Bürgergeld verlieren. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II auch solche Einrichtungen erfasst (Urteil vom 5. August 2021, B 4 AS 58/20 R). Betroffenen fehlen dann die Mittel für alles, was die Therapie nicht abdeckt.
Der Bundesrat hat auf Initiative aus Nordrhein-Westfalen einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, der eine Ausnahme vom Leistungsausschluss vorsieht (Bundestagsdrucksache 21/2739 vom 12. November 2025). Wie der Stand dieses Verfahrens heute ist, klären wir im Einzelfall, weil davon abhängt, wovon der Lebensunterhalt während der Behandlung bestritten wird.
Was engagierte Verteidigung bewirken kann
Ein Erfolg lässt sich nicht versprechen. Benennen lassen sich die Stellen, an denen die Weichen gestellt werden.
- Dafür sorgen, dass die Abhängigkeit und ihr Zusammenhang mit der Tat in den Urteilsgründen stehen. Ohne das fehlt später die Grundlage.
- Eine staatlich anerkannte Einrichtung wählen, damit eine Anrechnung der Behandlungszeit überhaupt in Betracht kommt.
- Kostenzusage und Aufnahmetermin beibringen, bevor der Antrag gestellt wird.
- Bei längeren Strafen den Zeitpunkt abpassen, zu dem der Strafrest die Zwei-Jahres-Schwelle unterschreitet.
- Bei einem drohenden Abbruch § 35 Abs. 5 Satz 2 BtMG nutzen und den Nachweis einer neuen Behandlung beibringen, bevor widerrufen wird.
- Wird die Zustimmung verweigert, den richtigen Rechtsbehelf wählen, was Monate sparen kann.
Der Unterschied zu § 64 StGB
Neben der Zurückstellung steht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. § 35 BtMG betrifft die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe, § 64 StGB ist dagegen eine Maßregel, die das Gericht im Urteil anordnet.
Für die Unterbringung ist zu beachten, dass der Gesetzgeber die Vorschrift zum 1. Oktober 2023 deutlich verengt hat. Der Hang setzt nach der Neufassung eine Substanzkonsumstörung voraus, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, und die Anlasstat muss nunmehr überwiegend auf diesen Hang zurückgehen, während früher Mitursächlichkeit genügte (BGH, Beschluss vom 10. April 2024, 2 StR 134/23). Der Bundesgerichtshof hat außerdem entschieden, dass die Erwartung einer erfolgreichen Behandlung in der Regel nicht berechtigt ist, wenn der Angeklagte nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt (Beschluss vom 27. März 2024, 3 StR 370/23).
Wer heute auf die Unterbringung setzt, muss diese Hürden im Blick haben. Für viele Betroffene ist der Weg über § 35 BtMG deshalb der realistischere geworden.
Häufige Fragen
Gemeint ist die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG. Wer wegen einer Tat verurteilt wurde, die er auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, kann die Freiheitsstrafe zunächst nicht antreten und sich stattdessen behandeln lassen.
Die Zeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung wird nach § 36 Abs. 1 BtMG auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel erledigt sind.
Die Freiheitsstrafe darf nicht mehr als zwei Jahre betragen, oder der noch zu vollstreckende Rest darf zwei Jahre nicht übersteigen (§ 35 Abs. 3 BtMG). Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben oder sonst feststehen, dass die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde.
Hinzu kommen die Behandlung oder die Zusage einer Behandlung, deren Beginn gewährleistet ist, sowie die Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges.
Der Antrag wird an die Vollstreckungsbehörde gerichtet, also in der Regel an die Staatsanwaltschaft. Sie entscheidet mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges.
Beizufügen sind der Nachweis der Einrichtung, die Kostenzusage des Trägers und der Aufnahmetermin. Ein Antrag ohne gesicherten Behandlungsbeginn ist kein Antrag, sondern eine Ankündigung.
Nach § 35 Abs. 4 BtMG müssen Sie zu den Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über Aufnahme und Fortführung der Behandlung erbringen. Die Einrichtung stellt diese Bescheinigungen aus.
Diese Pflicht ist ernst zu nehmen. Bleibt der Nachweis aus, ist das ein eigenständiger Widerrufsgrund, und zwar auch dann, wenn die Behandlung tatsächlich läuft.
Für die Zurückstellung kann auch eine andere Behandlung genügen, für die Anrechnung auf die Strafe jedoch nicht. § 36 Abs. 1 BtMG rechnet nur den Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung an.
Bei anderen Behandlungen bleibt es nach § 36 Abs. 2 BtMG bei der Aussetzung zur Bewährung. Ein Auffangweg besteht über § 36 Abs. 3 BtMG, er steht aber im Ermessen des Gerichts.
Die Einrichtung teilt den Abbruch der Vollstreckungsbehörde mit. Wird die Behandlung nicht fortgeführt und ist nicht zu erwarten, dass alsbald eine Behandlung derselben Art beginnt, widerruft die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung.
Zwei Auswege nennt das Gesetz selbst. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn nachträglich nachgewiesen wird, dass eine Behandlung läuft (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BtMG). Und ein Widerruf steht einer erneuten Zurückstellung nicht entgegen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BtMG). Nach einem Abbruch zählt jeder Tag.
Ja, und das wird oft übersehen. Nach § 35 Abs. 6 BtMG wird die Zurückstellung auch widerrufen, wenn bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung nicht auch deren Vollstreckung zurückgestellt wird oder wenn eine weitere Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist.
Wer mehrere Verfahren hat, sollte sie deshalb zusammen betrachten lassen, bevor die Therapie beginnt.
§ 35 BtMG betrifft die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe. § 64 StGB ist dagegen eine Maßregel, die das Gericht im Urteil anordnet, nämlich die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.
Seit der Neufassung zum 1. Oktober 2023 sind die Anforderungen des § 64 StGB deutlich strenger. Der Hang setzt eine Substanzkonsumstörung mit dauernder und schwerwiegender Beeinträchtigung voraus, und die Tat muss überwiegend darauf zurückgehen (BGH, Beschluss vom 10.04.2024, 2 StR 134/23).
§ 35 BtMG setzt eine Betäubungsmittelabhängigkeit voraus. Eine reine Alkoholabhängigkeit wird davon nach dem Wortlaut nicht erfasst.
Die Unterbringung nach § 64 StGB knüpft dagegen an den Hang an, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und erfasst damit auch Alkohol. Welcher Weg im Einzelfall offen steht, hängt vom Konsummuster und vom Urteil ab.
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