Nicht geringe Menge Cannabis

Das Wichtigste in Kürze

Der Vorwurf
Bei Cannabis liegt die Schwelle bei 7,5 Gramm THC. Das sind rund 50 Gramm Blüten oder knapp 29 Gramm Haschisch. Ab dieser Menge liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Sich auf die Teillegalisierung verlassen und Angaben machen. Die erlaubten Mengen gelten nur für den Eigenbesitz. Beim Handeltreiben gibt es keine Freimenge, und die Schwelle ist schneller erreicht, als die meisten annehmen.
Was wir zuerst tun
Akteneinsicht, dazu die Prüfung, ob die Tat vor dem 1. April 2024 begangen wurde. Dann gilt das mildere Recht, und das ist in aller Regel das Konsumcannabisgesetz.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Seit dem 1. April 2024 gilt für Cannabis nicht mehr das Betäubungsmittelgesetz, sondern das Konsumcannabisgesetz. Der Grenzwert der nicht geringen Menge ist derselbe geblieben. Er liegt bei 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol. Neu ist, wie nah dieser Wert inzwischen an den Mengen liegt, die das Gesetz selbst erlaubt.

Die Rechnung, um die es geht

Maßgeblich ist nicht das Gewicht der Blüten, sondern der darin enthaltene Wirkstoff. Der mittlere THC-Gehalt von Cannabisblüten lag im Jahr 2024 bei 14,8 Prozent, ermittelt aus 13.417 Datensätzen der kriminaltechnischen Laboratorien der Landeskriminalämter, des Bundeskriminalamts und der Zollverwaltung. Bei Haschisch waren es 26,0 Prozent.

Rechenbeispiel

Bei 14,8 Prozent THC enthalten 50,7 Gramm Cannabisblüten genau 7,5 Gramm THC. Bei Haschisch mit 26,0 Prozent sind es 28,8 Gramm.

Der Punkt, an dem es unangenehm wird

Das Gesetz erlaubt Volljährigen den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und von bis zu 50 Gramm am Wohnsitz (§ 3 Abs. 1 und 2 KCanG). Strafbar wird der Besitz erst oberhalb von 30 Gramm außerhalb der Wohnung und oberhalb von insgesamt 60 Gramm (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG), dazwischen liegt eine Ordnungswidrigkeit (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG).

Rechnet man diese Mengen in Wirkstoff um, ergibt sich ein Bild, das die Zahlen des Gesetzes in einem anderen Licht zeigen.

Menge Blütenenthaltenes THC bei 14,8 ProzentEinordnung
25 Gramm3,70 Grammerlaubt, unterhalb der Schwelle
30 Gramm4,44 GrammOrdnungswidrigkeit außerhalb der Wohnung
50 Gramm7,40 Grammam Wohnsitz erlaubt, knapp unterhalb der Schwelle
60 Gramm8,88 Grammnoch Ordnungswidrigkeit, aber über der Schwelle
61 Gramm9,03 GrammStraftat und nicht geringe Menge

Die am Wohnsitz erlaubte Höchstmenge von 50 Gramm liegt bei durchschnittlichem Material um Haaresbreite unterhalb der nicht geringen Menge. Und die Schwelle zur Strafbarkeit von mehr als 60 Gramm liegt bereits darüber. Wer die Strafbarkeitsgrenze beim Besitz überschreitet, überschreitet bei durchschnittlicher Ware zugleich die nicht geringe Menge. Zwischen beiden liegt praktisch nichts.

Beim Handeltreiben gibt es keine Freimenge

Die erlaubten Mengen gelten nur für den Besitz zum Eigenkonsum. Wer mit Cannabis Handel treibt, ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar, und zwar ohne jede Untergrenze. Bezieht sich die Tat auf eine nicht geringe Menge, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor, und der Strafrahmen beträgt drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 KCanG).

Praktisch bedeutet das, dass schon der Handel mit gut fünfzig Gramm Blüten oder nicht einmal dreißig Gramm Haschisch in diesen Bereich fällt.

Was bei anderen Cannabisprodukten gilt

Produktmittlerer THC-Gehalt 2024nicht geringe Menge erreicht ab
Cannabisblüten14,8 Prozent50,7 Gramm
Cannabisharz, Haschisch26,0 Prozent28,8 Gramm
Cannabiskraut3,2 Prozent234 Gramm
Cannabiskonzentrat57,6 Prozent13,0 Gramm

Die Werte streuen erheblich. Rund 27 Prozent aller 2024 untersuchten Haschischproben lagen über 30 Prozent THC. Bei 30 Prozent ist die Schwelle schon mit 25 Gramm erreicht.

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Was Sie nicht tun sollten

Sie sollten auf gar keinen Fall Angaben zur Sache oder zu Ihren persönlichen Verhältnissen machen. Damit legen Sie sich vorschnell fest und laufen der Ermittlungsbehörde mitunter ins offene Messer.

Besonders gefährlich sind Angaben zur Qualität. Nach der Menge wird selten gefragt, weil sie auf der Waage steht. Gefragt wird nach dem Stoff, und ein beiläufiges „das war gutes Gras“ ist keine Nebensächlichkeit.

Sind die Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht mehr vorhanden, muss das Gericht den Wirkstoffgehalt schätzen. Zu den Umständen, nach denen es dabei schätzt, gehört ausdrücklich die Beurteilung durch Tatbeteiligte (BGH, Beschluss vom 02.01.2024, 5 StR 530/23). Wird statt der durchschnittlichen 14,8 Prozent ein Gehalt von 20 Prozent zugrunde gelegt, sinkt die für die Schwelle nötige Menge von rund 51 Gramm auf 37,5 Gramm.

Hinzu kommt, was viele Laien übersehen. Ab gewissen Mengen wird das Handeltreiben von Staatsanwaltschaften und Gerichten in der Praxis regelmäßig unterstellt, und die Teillegalisierung hat daran nichts geändert.

Verpflichtend sind nach § 111 OWiG allein Name, Geburtsort und Geburtstag, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Diese Daten dürften den Ermittlungsbehörden in dem Zeitpunkt, in dem Sie ein Anhörungsschreiben erhalten oder vor Ort angehalten werden, ohnehin vorliegen.

Wie wir vorgehen

Zuerst Akteneinsicht. Vorher weiß niemand, was in der Akte steht, und jede Einlassung wäre eine Einlassung ins Blinde.

Dann die Prüfung aller Beweismittel. Bei Cannabisverfahren kommt regelmäßig hinzu, ob die Tat vor dem 1. April 2024 begangen wurde. Dann gilt über § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht, und das ist in aller Regel das Konsumcannabisgesetz.

Erst danach das Wirkstoffgutachten. Bei Cannabis lohnt der Blick besonders oft, weil der THC-Gehalt zwischen einzelnen Blüten derselben Ernte schwankt und die Hochrechnung von einer Probe auf die Gesamtmenge deshalb angreifbar sein kann.

Im Konsumcannabisgesetz steht der Grenzwert nicht

Das Konsumcannabisgesetz verwendet den Begriff der nicht geringen Menge in § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, ohne ihn zu bestimmen. Es macht damit denselben Fehler wie das Betäubungsmittelgesetz. Der Unterschied ist, dass der Gesetzgeber dieses Mal ausdrücklich etwas anderes wollte.

In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es, der konkrete Wert sei von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln. Und weiter, im Lichte der legalisierten Mengen werde man an der bisherigen Definition nicht mehr festhalten können, der Grenzwert werde „deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit“ (BT-Drucks. 20/8704, S. 132).

Genau das ist nicht geschehen. Der Bundesgerichtshof hat den Wert von 7,5 Gramm THC unverändert übernommen. Er hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass die Gesetzesbegründung nicht bindet, dass im Gesetzestext selbst keine Anhaltspunkte für eine Neubestimmung zu finden sind und dass eine freischöpfende Festsetzung der Rechtsprechung nicht zusteht.

Was in der Literatur dagegen vertreten wird

Der Streit ist mit den Entscheidungen des Frühjahrs 2024 praktisch entschieden, aber nicht verstummt. Vor den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs wurden in Rechtsprechung und Literatur deutlich höhere Werte vertreten.

Ansatzvorgeschlagener WertFundstelle
Zehnfaches einer guten legalen Wohnungsmenge100 Gramm THCKrumm, NJ 2024, 151 (153)
Autonome Herleitung am Maßstab des KCanGmindestens 1 Kilogramm CannabisSobota, NJW 2024, 1217 (1220)
Zehnfaches der nach § 3 KCanG erlaubten Mengemehr als 500 Gramm zu Hause, mehr als 250 Gramm außerhalbAG Karlsruhe, Urteil vom 09.04.2024, 1 Ls 610 Js 32177/23
Fortgeltung des alten Werts7,5 Gramm THCBGH, alle sechs Strafsenate, Frühjahr 2024

Die grundsätzliche Kritik hat Oğlakcıoğlu gemeinsam mit Welke formuliert. Sie halten schon die Übernahme des Merkmals aus dem Betäubungsmittelgesetz für verfehlt und führen einen systematischen Einwand gegen die Beibehaltung des alten Werts an. Weil der Besitz von 50 Gramm Cannabis am Wohnsitz erlaubt ist und handelsübliches Material 15 Prozent THC und mehr enthält, sei es möglich, „eine ‚nicht geringe‘ Menge legal zu besitzen“ (Oğlakcıoğlu/Welke, KriPoZ 2024, 198, 202).

Der Einwand zielt nicht darauf, die erlaubten Mengen abzusenken, sondern auf den Grenzwert. Die Autoren stellen ihn ausdrücklich unter die Überschrift, dass systematische Erwägungen gegen eine Beibehaltung der alten Grenzmenge sprechen. Wenn der Gesetzgeber einen Besitz erlaubt, der rechnerisch bereits eine nicht geringe Menge enthält, kann die Schwelle nicht dort bleiben, wo sie unter dem Betäubungsmittelgesetz lag. Denselben Punkt zeigt unsere Rechnung weiter oben.

Ein weiterer Einwand betrifft das Regelbeispiel, soweit es an eine Anzahl von Cannabispflanzen anknüpft. Dort passt eine Bestimmung über den Wirkstoffgehalt von vornherein nicht, und die Autoren halten einen Verstoß gegen das Analogieverbot für denkbar (aaO, S. 203). Offen ist außerdem, ob bei der Berechnung die gesetzlich erlaubte Freimenge abzuziehen ist.

Für die Verteidigung heißt das zweierlei. Der Grenzwert von 7,5 Gramm ist gesetzt und wird von allen sechs Strafsenaten getragen, eine Verteidigung, die ihn schlicht bestreitet, führt zu nichts. Die Argumente gegen ihn behalten aber ihr Gewicht dort, wo es um die Strafzumessung innerhalb des Rahmens geht, und dort gehören sie vorgetragen.

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Woher der Grenzwert stammt und warum er geblieben ist

Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert 1984 auf 7,5 Gramm THC festgesetzt (Urteil vom 18.07.1984, 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8). Die Rechnung dahinter ist einfach. Für einen Rauschzustand sind im Mittel 15 Milligramm THC erforderlich, und der Grenzwert entspricht dem 500fachen dieser Konsumeinheit.

Nach dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes war umstritten, ob dieser Wert fortgilt. Der Gesetzgeber hatte die Bestimmung bewusst der Rechtsprechung überlassen (BT-Drucks. 20/8704, S. 132). Alle sechs Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben die Frage im Frühjahr 2024 binnen sechs Wochen beantwortet und den Wert von 7,5 Gramm THC bestätigt. Die Nachweise sind zusammengestellt bei BGH, Urteil vom 24.07.2025, 3 StR 586/24, HRRS 2025 Nr. 1258, Rn. 45. Eine freischöpfende Neufestsetzung steht den Gerichten nicht zu.

Die Werte der übrigen Substanzen führen wir in einer eigenen Tabelle mit Fundstellen. Was der Begriff allgemein bedeutet, steht auf unserer Seite zur nicht geringen Menge.

Was eine engagierte Verteidigung bewirken kann

Der Strafrahmen des besonders schweren Falles von drei Monaten bis zu fünf Jahren klingt überschaubar. Er wird es aber erst, wenn die Anklage nicht mehr trägt, was sie behauptet.

  • Das Regelbeispiel entfällt. Die nicht geringe Menge nach § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG ist ein Regelbeispiel und keine zwingende Folge. Die Regelwirkung kann auch bei Überschreiten der Schwelle entfallen.
  • Die Wirkstoffmenge schrumpft. Der THC-Gehalt schwankt zwischen einzelnen Blüten derselben Ernte. Die Hochrechnung von einer Probe auf die Gesamtmenge ist deshalb angreifbar.
  • Aus Täterschaft wird Beihilfe. Wer fährt, verwahrt oder vermittelt, ist nicht schon deshalb Täter. Die Beihilfe eröffnet über § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB einen gemilderten Strafrahmen.
  • Aus vielen Taten wird eine. Ob mehrere Vorgänge rechtlich eine Tat bilden, entscheidet über die Zahl der Einzelstrafen und damit über die Gesamtstrafe.
  • Das mildere Recht greift. Bei Taten aus der Zeit vor dem 1. April 2024 ist über § 2 Abs. 3 StGB das Konsumcannabisgesetz anzuwenden, soweit es günstiger ist.
  • Beweismittel fallen weg. Das reicht von der Verwertbarkeit einer Überwachungsmaßnahme bis zur rechtsstaatswidrigen Tatprovokation durch Verdeckte Ermittler. Liegt eine solche vor, steht dem Verfahren insoweit ein Verfahrenshindernis entgegen (BGH, Urteil vom 16.12.2021, 1 StR 197/21).
  • Die Vollstreckung wird zurückgestellt. Bei einer Abhängigkeitserkrankung eröffnet § 35 BtMG den Weg in die Therapie statt in den Vollzug.

Keiner dieser Punkte lässt sich vorab versprechen. Ob einer von ihnen trägt, entscheidet die Akte, und deshalb steht die Akteneinsicht am Anfang und nicht die Einlassung.

Häufige Fragen

Der Grenzwert liegt bei 7,5 Gramm THC. Bei Blüten mit dem für 2024 festgestellten mittleren Gehalt von 14,8 Prozent entspricht das rund 50,7 Gramm, bei Haschisch mit 26,0 Prozent rund 28,8 Gramm. Maßgeblich ist immer die Analyse der konkreten Probe.

Ja. Alle sechs Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben das im Frühjahr 2024 binnen weniger Wochen entschieden. Der Gesetzgeber hatte die Bestimmung des Grenzwerts bewusst der Rechtsprechung überlassen, und für eine freischöpfende Neufestsetzung fehlt es an Anhaltspunkten im Gesetz.

Für 2024 lag der mittlere THC-Gehalt bei Blütenständen bei 14,8 Prozent, bei Cannabisharz bei 26,0 Prozent, bei Cannabiskraut bei 3,2 Prozent und bei Cannabiskonzentrat bei 57,6 Prozent. Rund 27 Prozent aller Haschischproben lagen über 30 Prozent THC.

Erlaubter Besitz bleibt erlaubt, auch wenn die darin enthaltene Wirkstoffmenge rechnerisch nahe an der Schwelle liegt. Die nicht geringe Menge spielt erst dann eine Rolle, wenn überhaupt eine Straftat im Raum steht, etwa beim Handeltreiben oder beim Besitz oberhalb der Freimengen. Dann allerdings ist die Schwelle bei durchschnittlichem Material schnell erreicht.

Für Taten aus der Zeit des Betäubungsmittelgesetzes gilt über § 2 Abs. 3 StGB das mildere Recht. Das ist bei Cannabis in aller Regel das Konsumcannabisgesetz mit seinen niedrigeren Strafrahmen. Laufende Verfahren und teilweise auch bereits rechtskräftige Entscheidungen sind davon betroffen.

Dann muss das Gericht schätzen. Feststellungen zum Wirkstoffgehalt sind regelmäßig erforderlich, nicht nur für die nicht geringe Menge, sondern auch für die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung.

Stehen die Betäubungsmittel für eine Untersuchung nicht zur Verfügung, muss das Tatgericht die Wirkstoffmenge anhand der übrigen sicher festgestellten Umstände zahlenmäßig schätzen, etwa nach Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, der Beurteilung durch Tatbeteiligte und der Handelsstufe, gegebenenfalls unter Anwendung des Zweifelssatzes (BGH, Beschluss vom 02.01.2024, 5 StR 530/23, HRRS 2024 Nr. 481, Leitsatz 1).

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