Handeltreiben – der Vorwurf, der schon vor dem ersten Verkauf greift

Das Wichtigste in Kürze

Worum es geht
Handeltreiben ist jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit. Ein Verkauf muss nie stattgefunden haben. Transportieren, Aufbewahren, Vermitteln und schon das ernsthafte Verhandeln über einen Ankauf können genügen.
Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
Erklären, dass Sie nur gefahren sind, nur aufbewahrt oder nur vermittelt haben. Genau das ist nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits Handeltreiben. Wer es richtigstellen will, räumt den Tatbeitrag ein, den die Ermittlungsbehörde sonst erst beweisen müsste.
Was wir zuerst tun
Akteneinsicht beantragen und prüfen, worauf sich der Vorwurf tatsächlich stützt. Über eine Einlassung wird danach entschieden und nicht vorher.

Die Einzelheiten stehen unten im Text.

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Wer wegen Handeltreibens beschuldigt wird, hält sich häufig selbst nicht für einen Händler. Er hat niemandem etwas verkauft, hat keinen Gewinn gemacht, hat vielleicht nur ein Paket weitergegeben oder für jemanden etwas aufbewahrt. Der Vorwurf trifft ihn trotzdem.

Das liegt nicht an einem Missverständnis der Ermittlungsbehörden, sondern an der Weite des Begriffs. Sie ist der Grund, warum die eigene Einschätzung in diesen Verfahren so oft danebenliegt.

Der Punkt, an dem die meisten Einschätzungen scheitern

Handeltreiben ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 26. Oktober 2005, GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Diese Formulierung ist wörtlich zu nehmen.

Erfasst ist damit nicht nur der Verkauf, sondern alles, was auf ihn hinführt oder ihn absichert. Die Anbahnung eines Geschäfts, das Aushandeln des Preises, der Transport, das Verwahren für einen anderen, das Verpacken, das Portionieren, die Vermittlung zwischen zwei Beteiligten. Ein Umsatz muss nicht zustande gekommen sein, Gewinn muss nicht geflossen sein, und auf die Menge kommt es zunächst nicht an.

Der praktische Befund lautet deshalb, dass jemand Handeltreiben begangen haben kann, ohne jemals Betäubungsmittel verkauft zu haben.

Was Sie jetzt nicht tun sollten

Sich äußern. Zu nichts.

Gerade beim Handeltreiben ist die Versuchung groß, die Sache richtigzustellen. Man habe nur transportiert, nur aufbewahrt, nur vermittelt, und das sei doch etwas anderes als Handel. Nach dem weiten Begriff der Rechtsprechung ist es das regelmäßig nicht.

Zur Person müssen Sie Auskunft geben, also Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort und Wohnung sowie Staatsangehörigkeit (§ 111 Abs. 1 OWiG). Alles darüber hinaus ist freiwillig. Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen.

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Wie wir vorgehen

Zuerst Akteneinsicht. Danach die Prüfung, worauf sich der Vorwurf tatsächlich stützt und was davon trägt, also die Angaben von Mitbeschuldigten, die Ergebnisse aus Telefonüberwachung und Observation, die Chatverläufe und das, was die Ermittler daraus geschlossen haben.

Erst danach die Fragen, an denen sich der Fall entscheidet. War das Handeln eigennützig. Liegt Täterschaft vor oder Beihilfe. Wie viele Taten sind es. Über eine Einlassung wird entschieden, wenn das beantwortet ist.

Wann die Tat vollendet ist und wann noch nicht

Der Große Senat für Strafsachen hat die Grenze im Jahr 2005 gezogen. Für vollendetes Handeltreiben reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Die Ware muss also weder geliefert noch bezahlt sein.

Ebenso wichtig ist die andere Richtung derselben Entscheidung, die in Ratgebertexten meist fehlt. Handlungen, die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen, erfüllen nicht einmal die Voraussetzungen eines Versuchs. Als Abgrenzungskriterium nennt der Große Senat, dass in diesen Fällen noch jede Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tat fehlt.

Zwischen strafloser Vorbereitung, Versuch und Vollendung ist also sehr wohl zu unterscheiden. Diese Unterscheidung ist Arbeit am Einzelfall.

Welche Strafe droht

Der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe und lässt Geldstrafe zu.

  • Gewerbsmäßiges Handeln ist ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG. Die Strafe beträgt dann nicht unter einem Jahr. Dasselbe gilt nach Nummer 2, wenn durch die Tat die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird.
  • Nicht geringe Menge. Bezieht sich das Handeltreiben auf eine nicht geringe Menge, greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Damit ist es ein Verbrechen.
  • Bande oder Waffe. Kommt eine Bande hinzu oder wird ein Gegenstand mitgeführt, der zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist, beginnt die Strafe nach § 30a BtMG bei fünf Jahren. In minder schweren Fällen reicht der Rahmen dort von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (§ 30a Abs. 3 BtMG).

Was engagierte Verteidigung bewirken kann

Ein Erfolg lässt sich nicht versprechen, und wer das tut, ist unseriös. Was sich benennen lässt, sind die Stellen, an denen sich in Verfahren dieser Art regelmäßig etwas bewegt.

  • Der Qualifikationstatbestand lässt sich nicht feststellen, etwa weil die Bandenabrede nicht belegt ist oder der mitgeführte Gegenstand die Voraussetzungen nicht erfüllt. Aus fünf Jahren Mindeststrafe kann dann ein Jahr werden.
  • Die Annahme weiterer, noch schwererer Qualifikationen lässt sich vermeiden.
  • Statt Täterschaft kommt Beihilfe in Betracht, was den Strafrahmen verschiebt (§ 27 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB).
  • Die Zahl der Taten kann schrumpfen, wenn mehrere Vorgänge eine Bewertungseinheit bilden. Damit sinkt die Zahl der Einzelstrafen, aus denen die Gesamtstrafe gebildet wird.
  • Ein minder schwerer Fall kann in Betracht kommen.
  • Die Vollstreckung kann zugunsten einer Therapie zurückgestellt werden (§ 35 BtMG).

Eilt es? Bei Untersuchungshaft oder einer laufenden Durchsuchung zählt jede Stunde.

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Woran die Verteidigung ansetzt

Die Eigennützigkeit

Handeltreiben verlangt ein eigennütziges Verhalten. Wer für einen anderen etwas transportiert oder verwahrt, ohne daran selbst zu verdienen und ohne einen eigenen Vorteil zu erstreben, erfüllt den Tatbestand nicht ohne Weiteres. Die Abgrenzung ist heikel, denn auch ein Anteil am Stoff kann als Vorteil gewertet werden. Nach unserer Erfahrung wird sie trotzdem zu selten geprüft.

Täterschaft oder Beihilfe

Nicht jeder, der an einem Geschäft mitwirkt, ist Täter. Der Fahrer, der eine Lieferung transportiert, ohne in die Planung eingebunden zu sein und ohne Einfluss auf das Geschäft zu haben, kann Gehilfe sein. Der Große Senat hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der als problematisch diskutierten Fälle seine Lösung eher an der Grenzlinie zwischen Beihilfe und Täterschaft findet als in der Unterscheidung zwischen versuchtem und vollendetem Handeltreiben (GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). In Anklageschriften wird diese Frage häufig zu schnell zugunsten der Täterschaft beantwortet. Das ist unsere Einschätzung aus der Verteidigungspraxis.

Die Abgrenzung zum Eigenverbrauch

Wer eine Menge erwirbt, die auch dem eigenen Konsum dienen soll, treibt nach unserer Einschätzung nicht insgesamt Handel. Der auf den Eigenverbrauch entfallende Anteil ist gesondert zu betrachten, und das kann über die Schwelle zur nicht geringen Menge entscheiden. Für Cannabis hat der Große Senat für Strafsachen diesen Gedanken für den Besitz ausdrücklich bestätigt (Beschluss vom 3. Februar 2025, GSSt 1/24).

Die Zahl der Taten

Ob mehrere Vorgänge eine einzige Tat bilden oder mehrere Taten, wirkt sich auf die Gesamtstrafe aus und darauf, welche Mengen zusammenzurechnen sind. Der Große Senat hat die Reichweite dieser Zusammenfassung im Jahr 2017 weit gezogen. Sucht der Täter seinen Lieferanten auf, um dabei zugleich das Geld für eine frühere Lieferung zu übergeben und eine neue Menge zu übernehmen, verbindet dieses eine Aufsuchen beide Umsatzgeschäfte zu einer einzigen Tat (Beschluss vom 10. Juli 2017, GSSt 4/17). Die frühere Einschränkung, die teilidentische Handlung müsse für jedes Geschäft einen eigenen Unrechtsgehalt aufweisen, findet nach dieser Entscheidung im Gesetz keine Stütze.

Wo die Anklage eine Kette von Einzelgeschäften auflistet und für jedes eine eigene Strafe fordert, lohnt deshalb der Blick darauf, wie die Übergaben tatsächlich abliefen.

Worauf sich der Vorwurf in der Praxis stützt

Der Vorwurf des Handeltreibens stützt sich selten auf eine beobachtete Übergabe. Er stützt sich auf Nachrichten, auf Kontaktlisten, auf Standortdaten, auf Bargeld, auf Verpackungsmaterial und auf Angaben von Mitbeschuldigten, die ihrerseits ein Interesse an einer bestimmten Darstellung haben.

Jede dieser Grundlagen trägt unterschiedlich weit, und keine davon lässt sich beurteilen, bevor die Akte vorliegt. Das ist der sachliche Grund für die Reihenfolge, die weiter oben beschrieben ist.

Häufige Fragen

Ja. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG stellt das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe und sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bezieht sich die Tat auf eine nicht geringe Menge, beträgt die Mindeststrafe nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Jahr, es handelt sich dann um ein Verbrechen.

Handeltreiben ist nach ständiger Rechtsprechung jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 26.10.2005, GSSt 1/05, BGHSt 50, 252). Im Gesetz selbst ist der Begriff nicht definiert.

Erfasst sind deshalb auch Anbahnung, Preisverhandlung, Transport, Verwahrung, Portionierung und Vermittlung. Ein Verkauf muss nicht stattgefunden haben.

Ja. Für vollendetes Handeltreiben genügt es, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf in ernsthafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt (GSSt 1/05). Die Ware muss weder geliefert noch bezahlt sein.

Umgekehrt sind Handlungen, die weit im Vorfeld liegen und bei denen noch jede Konkretisierung der Tat fehlt, nicht einmal Versuch.

In der Regel beginnt das Verfahren mit einer Durchsuchung oder einer vorläufigen Festnahme. Sichergestellt werden Betäubungsmittel, Bargeld, Telefone, Datenträger, Waagen und Verpackungsmaterial. Häufig laufen zu diesem Zeitpunkt bereits Telefonüberwachung oder Observation.

Sie müssen Angaben zur Person machen, zur Sache nicht. Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen.

Maßgeblich ist das Betäubungsmittelgesetz mit den Straftatbeständen der §§ 29 bis 30b und den Anlagen I bis III, die festlegen, welche Stoffe erfasst sind.

Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz mit eigenen Straftatbeständen in § 34 KCanG. Daneben stehen das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz und, für Medikamente, das Arzneimittelgesetz.

Wer eine Lieferung transportiert oder Betäubungsmittel lagert, ohne in die Planung eingebunden zu sein, ohne Einfluss auf das Geschäft und ohne eigenes Interesse am Umsatz, kann Gehilfe sein. Die Strafe ist dann nach § 27 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern.

Der Große Senat hat darauf hingewiesen, dass sich viele schwierige Fälle eher an dieser Grenzlinie lösen lassen als über die Abgrenzung von Versuch und Vollendung (GSSt 1/05).

Nicht zwingend. Mehrere Handlungen, die sich auf dieselbe Menge beziehen, bilden eine Bewertungseinheit und damit eine Tat.

Darüber hinaus hat der Große Senat entschieden, dass ein einziges Aufsuchen des Lieferanten, bei dem zugleich eine frühere Lieferung bezahlt und eine neue übernommen wird, beide Geschäfte zu einer Tat verbindet (Beschluss vom 10.07.2017, GSSt 4/17). Das verringert die Zahl der Einzelstrafen.

Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.

Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.