Diese Seite ist zum Nachschlagen gedacht. Sie führt die Grenzwerte der nicht geringen Menge für die einzelnen Substanzen auf, jeweils mit der Entscheidung, aus der sich der Wert ergibt, und sie erklärt, nach welcher Methode der Bundesgerichtshof diese Werte bildet.
Was der Vorwurf der nicht geringen Menge im Verfahren bedeutet, was Betroffene jetzt tun und lassen sollten und woran die Verteidigung ansetzt, steht auf unserer Seite zur nicht geringen Menge. Wer wegen eines laufenden Verfahrens hier gelandet ist, sollte dort beginnen.
Wie die Grenzwerte überhaupt zustande kommen
Bevor die Werte im Einzelnen folgen, lohnt ein Blick darauf, wie sie entstehen. Der Bundesgerichtshof arbeitet seit Jahrzehnten mit einer dreistufigen Prüfung, die er zuletzt in der Entscheidung zu den synthetischen Cannabinoiden zusammengefasst hat (Urteil vom 14. Januar 2015, 1 StR 302/13). Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987, 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179). Fehlen dazu gesicherte Erkenntnisse, errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an die Droge gewöhnten Konsumenten, wobei sich das Vielfache nach der Gefährlichkeit des Stoffes bemisst (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008, 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89). Lässt sich auch zum Konsumverhalten nichts Belastbares ermitteln, entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (BGH, Urteil vom 24. April 2007, 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318).
Diese Reihenfolge ist für die Verteidigung nicht bloß akademisch. Bei neueren Substanzen steht regelmäßig kein eigener Grenzwert fest, sondern das Gericht muss ihn erst mit Hilfe eines Sachverständigen bilden. Dabei entscheidet die Wahl der Vergleichssubstanz über das Ergebnis, und genau an dieser Stelle lässt sich ansetzen, wenn die herangezogene Vergleichsdroge in Wirkungsweise oder Konsummuster anders liegt als die tatgegenständliche.
Die Grenzwerte im Einzelnen
Die folgenden Werte beruhen sämtlich auf der Rechtsprechung, nicht auf dem Gesetz, und sie beziehen sich, soweit nicht anders angegeben, auf die Menge des Wirkstoffs und nicht auf das Gesamtgewicht der sichergestellten Substanz.
| Substanz | Grenzwert | bezogen auf | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Heroin | 1,5 g | Heroinhydrochlorid | BGH, Urteil vom 07.11.1983, 1 StR 721/83, BGHSt 32, 162 |
| Kokain | 5 g | Kokainhydrochlorid | BGH, Urteil vom 01.02.1985, 2 StR 685/84, BGHSt 33, 133 |
| Amphetamin | 10 g | Amphetaminbase | BGH, Urteil vom 11.04.1985, 1 StR 507/84, BGHSt 33, 169 |
| Methamphetamin (d-Form) | 5 g | Methamphetaminbase | BGH, Urteil vom 03.12.2008, 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 |
| Methamphetamin (Racemat) | 10 g | wirkungsbestimmende Base | BGH, Urteil vom 17.11.2011, 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60 |
| Levometamfetamin | 50 g | Levometamfetaminbase | BGH, Beschluss vom 10.08.2023, 3 StR 462/22 |
| MDMA, MDE, MDA | 30 g | Base | BGH, Urteil vom 09.10.1996, 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255 |
| LSD | 6 mg | Lysergsäurediethylamid | BGH, Urteil vom 01.09.1987, 1 StR 191/87, BGHSt 35, 43 |
| Morphin (injizierte Zubereitung) | 4,5 g | Morphinhydrochlorid | BGH, Urteil vom 22.12.1987, 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179 |
| Rauchopium ohne Koffeinbeimischung | 16 g | Morphinbase | BGH, Urteil vom 14.01.2026, 2 StR 132/25, HRRS 2026 Nr. 330 |
| Buprenorphin | 416,67 mg | Buprenorphin | BGH, Urteil vom 24.04.2007, 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 323 Rn. 19 |
| Mephedron (4-MMC) | 25 g | Wirkstoff | BGH, Beschluss vom 07.03.2023, 3 StR 29/23 |
| Pentedron | 15 g Base, 18 g Hydrochlorid | Base bzw. Hydrochlorid | BGH, Beschluss vom 13.10.2016, 1 StR 366/16 |
| 2-Fluormetamfetamin (2-FMA) | 10 g | Base | BGH, Beschluss vom 21.12.2022, 3 StR 372/21 |
| 4-Fluormetamfetamin (4-FMA) | 10 g | Base | BGH, Beschluss vom 21.12.2022, 3 StR 372/21 |
| 3-Methylmethcathinon (3-MMC) | 25 g | Base | BGH, Beschluss vom 21.12.2022, 3 StR 372/21 |
| JWH-018 und CP 47,497-C8-Homologes | 2 g | Wirkstoff, Anlage II BtMG | BGH, Urteil vom 14.01.2015, 1 StR 302/13 |
| JWH-073 und CP 47,497 | 6 g | Wirkstoff, Anlage II BtMG | BGH, Urteil vom 14.01.2015, 1 StR 302/13 |
| Diazepam | 2.400 mg | Wirkstoff | BGH, Urteil vom 02.11.2010, 1 StR 580/09, HRRS 2011 Nr. 228 |
| Alprazolam | 240 mg | Wirkstoff | BGH, Urteil vom 02.11.2010, 1 StR 580/09, HRRS 2011 Nr. 228 |
| Clonazepam | 480 mg | Wirkstoff | BGH, Urteil vom 02.11.2010, 1 StR 580/09, HRRS 2011 Nr. 228 |
| Lorazepam | 480 mg | Wirkstoff | BGH, Urteil vom 02.11.2010, 1 StR 580/09, HRRS 2011 Nr. 228 |
| Oxazepam | 7.200 mg | Wirkstoff | BGH, Urteil vom 02.11.2010, 1 StR 580/09, HRRS 2011 Nr. 228 |
| Temazepam | 4.800 mg | Wirkstoff | BGH, Urteil vom 02.11.2010, 1 StR 580/09, HRRS 2011 Nr. 228 |
| Zolpidem | 4.800 mg | Wirkstoff | BGH, Urteil vom 02.11.2010, 1 StR 580/09, HRRS 2011 Nr. 228 |
| Cannabis | 7,5 g | THC, seit 2024 nach dem KCanG | BGHSt 33, 8 und BGHSt 42, 1, für das KCanG bestätigt durch BGH, Beschluss vom 23.04.2024, 5 StR 153/24 |
Für einige weitere Substanzen kursieren Werte, die wir hier bewusst nicht aufführen, weil wir die Fundstelle nicht belegen konnten. Das betrifft insbesondere GHB, Fentanyl, Etizolam und Flubromazepam. Wer wegen einer dieser Substanzen verfolgt wird, sollte den im konkreten Verfahren zugrunde gelegten Grenzwert von seinem Verteidiger überprüfen lassen, statt sich auf eine Zahl aus dem Netz zu verlassen.
Bei Methadon ist die Lage uneinheitlich. Der Bundesgerichtshof hat die Frage zuletzt offen gelassen und dabei angemerkt, dass eine Unterscheidung zwischen Levomethadonhydrochlorid mit drei Gramm und razemischem Methadonhydrochlorid mit sechs Gramm überzeugend hergeleitet sei, während die dortige Strafkammer einheitlich sechs Gramm angenommen hatte (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2025, 2 StR 284/25). Wer diese Unterscheidung in einem Verfahren durchsetzt, halbiert im Ergebnis den maßgeblichen Wert, was über die Frage Verbrechen oder Vergehen entscheiden kann.
Bei Opium hängt der Grenzwert von der Konsumform ab, weil die Bioverfügbarkeit des Morphins sich je nachdem erheblich unterscheidet, ob die Substanz injiziert, gegessen, getrunken oder geraucht wird. Für Rauchopium hat der Bundesgerichtshof den Wert auf 16 Gramm Morphinbase bestimmt und dabei ausgeführt, dass 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid einer Menge von 4,0 Gramm Morphinbase entsprechen.
Bei den synthetischen Cannabinoiden ist allerdings vorab eine andere Frage zu klären, nämlich die nach dem anwendbaren Gesetz. Die älteren Verbindungen sind in Anlage II zum Betäubungsmittelgesetz aufgeführt, darunter JWH-018 und JWH-073 sowie ein knappes Dutzend weiterer Verbindungen dieser Reihe, und für sie gilt daher das Betäubungsmittelrecht mit seinen Grenzwerten. Neuere Verbindungen, die dort noch nicht aufgenommen sind, unterfallen dagegen dem Gesetz über den Verkehr mit neuen psychoaktiven Stoffen. Da beide Anlagen fortlaufend geändert werden und es für die Beurteilung auf den Rechtszustand am Tattag ankommt und nicht auf den heutigen, gehört diese Zuordnung an den Anfang der Verteidigung und nicht an ihr Ende.
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu besonderen Substanzen
Wer nach einer bestimmten Substanz sucht, sucht meist nach einer bestimmten Entscheidung. Die folgende Übersicht nennt sie, damit sich die Angaben in der Tabelle nachlesen lassen. Sie ist zugleich ein Beleg dafür, dass Grenzwerte nichts Feststehendes sind, sondern über die Jahre gebildet, verändert und für neue Stoffe fortgeschrieben werden.
Die klassischen Grundsatzentscheidungen. Für Heroin gilt der Wert von 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid seit dem Urteil vom 7. November 1983 (1 StR 721/83, BGHSt 32, 162), für Kokain der Wert von fünf Gramm Kokainhydrochlorid seit dem Urteil vom 1. Februar 1985 (2 StR 685/84, BGHSt 33, 133) und für Amphetamin der Wert von zehn Gramm Base seit dem Urteil vom 11. April 1985 (1 StR 507/84, BGHSt 33, 169). Für LSD entschied der Bundesgerichtshof am 1. September 1987 auf sechs Milligramm (1 StR 191/87, BGHSt 35, 43), für die Ecstasy-Wirkstoffe MDMA, MDE und MDA am 9. Oktober 1996 auf dreißig Gramm Base (3 StR 220/96, BGHSt 42, 255).
Methamphetamin und seine Formen. Hier zeigt sich besonders deutlich, dass ein Grenzwert keine Naturkonstante ist. Für Methamphetamin galten zunächst dreißig Gramm Base. Mit dem Urteil vom 3. Dezember 2008 setzte der Bundesgerichtshof den Wert auf fünf Gramm Base herab (2 StR 86/08, BGHSt 53, 89), was eine erhebliche Verschärfung bedeutete. Für das Methamphetamin-Racemat gelangte er am 17. November 2011 zu zehn Gramm der wirkungsbestimmenden Base (3 StR 315/10, BGHSt 57, 60), und für Levometamfetamin bestimmte er den Wert am 10. August 2023 auf fünfzig Gramm Base (3 StR 462/22). Wer es also mit einem Methamphetaminverfahren zu tun hat, muss zuerst wissen, um welche Form es geht.
Opiate und Substitutionsmittel. Für eine überwiegend intravenös injizierte Morphinzubereitung liegt der Grenzwert bei 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid. Für Rauchopium ohne Koffeinbeimischung hat der Bundesgerichtshof ihn mit Urteil vom 14. Januar 2026 auf sechzehn Gramm Morphinbase bestimmt und dabei ausgeführt, dass 4,5 Gramm Morphinhydrochlorid vier Gramm Morphinbase entsprechen (2 StR 132/25). Für Buprenorphin gilt seit dem Urteil vom 24. April 2007 ein Wert von 416,67 Milligramm (1 StR 52/07, BGHSt 51, 318). Für Methadon ist die Frage noch nicht abschließend entschieden. In einem Beschluss vom 30. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof angemerkt, dass eine Unterscheidung zwischen Levomethadonhydrochlorid mit drei Gramm und razemischem Methadonhydrochlorid mit sechs Gramm überzeugend hergeleitet sei, ohne selbst darüber zu entscheiden (2 StR 284/25).
Synthetische Cathinone und neue psychoaktive Stoffe. Diese Gruppe wächst am schnellsten, und hier bildet der Bundesgerichtshof die Werte laufend neu. Für Pentedron entschied er am 13. Oktober 2016 auf fünfzehn Gramm Base und achtzehn Gramm Hydrochlorid (1 StR 366/16), für 2-Fluormetamfetamin und 4-Fluormetamfetamin am 21. Dezember 2022 auf jeweils zehn Gramm Base und für 3-Methylmethcathinon auf fünfundzwanzig Gramm Base (3 StR 372/21). Für Mephedron folgte am 7. März 2023 der Wert von fünfundzwanzig Gramm, den das Gericht aus dem Vergleich mit verwandten Cathinonen gewonnen hat (3 StR 29/23).
Synthetische Cannabinoide. Mit Urteil vom 14. Januar 2015 hat der Bundesgerichtshof die nicht geringe Menge für JWH-018 und das CP 47,497-C8-Homologe auf zwei Gramm und für JWH-073 und CP 47,497 auf sechs Gramm festgesetzt (1 StR 302/13). In derselben Entscheidung findet sich die oben wiedergegebene Zusammenfassung der Methodik, weshalb sie für jedes Verfahren um eine Substanz ohne feststehenden Grenzwert der Ausgangspunkt ist.
Cannabis. Der Wert von 7,5 Gramm THC stammt aus der Zeit des Betäubungsmittelgesetzes (BGHSt 33, 8 und BGHSt 42, 1). Dass er unter dem Konsumcannabisgesetz fortgilt, hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2024 bestätigt (5 StR 153/24).
Neue psychoaktive Stoffe
Taucht eine Substanz in dieser Aufstellung nicht auf, bedeutet das nicht, dass der Umgang mit ihr straflos wäre. Für Stoffe, die dem Betäubungsmittelgesetz nicht unterfallen, greift heute in aller Regel das Gesetz über den Verkehr mit neuen psychoaktiven Stoffen, das den Mengenbegriff des Betäubungsmittelrechts nicht kennt.
Wer daraus schließt, die Menge spiele dort keine Rolle, irrt allerdings. Nach dem Bundesgerichtshof kommt dem Maß einer Grenzwertüberschreitung trotz fehlender Vertatbestandlichung der nicht geringen Menge in § 4 NpSG für die Strafzumessung dieselbe überragende Bedeutung zu wie im Betäubungsmittelgesetz (Beschluss vom 11. Januar 2022, 6 StR 461/21, HRRS 2022 Nr. 407). Über ein Gutachten wird der Stoff in das System der bekannten Wirkstoffe eingeordnet. Die Menge kommt also über die Strafzumessung zurück, auch wenn sie im Tatbestand nicht steht.
Hinzu kommt, dass ein Teil dieser Stoffe inzwischen doch den Weg in das Betäubungsmittelrecht gefunden hat. Für drei von ihnen hat der Bundesgerichtshof eigene Grenzwerte festgesetzt, nämlich für 2-Fluormetamfetamin und 4-Fluormetamfetamin jeweils zehn Gramm Base und für 3-Methylmethcathinon fünfundzwanzig Gramm Base (Beschluss vom 21. Dezember 2022, 3 StR 372/21). Ob ein Stoff dem einen oder dem anderen Gesetz unterfällt, richtet sich nach dem Stand der Anlagen am Tattag, und diese Prüfung steht deshalb am Anfang jeder Verteidigung in solchen Verfahren.
Die häufigsten Substanzen im Einzelnen
Zu den drei Substanzen, um die es in den meisten Verfahren geht, haben wir eigene Seiten mit dem Grenzwert und den Entscheidungen dazu.
Nicht geringe Menge Cannabis
Der Grenzwert, die Berechnung und was sich mit dem Konsumcannabisgesetz geändert hat.
Weiterlesen → KokainhydrochloridNicht geringe Menge Kokain
Der Grenzwert und die Frage, warum der Wirkstoffgehalt und nicht das Bruttogewicht zählt.
Weiterlesen → AmphetaminbaseNicht geringe Menge Amphetamin
Der Grenzwert, die üblichen Wirkstoffgehalte und was daraus für die Verteidigung folgt.
Weiterlesen →Häufige Fragen
Die nicht geringe Menge ist die Schwelle, ab der aus einem Vergehen ein Verbrechen wird. Maßgeblich ist nicht das Gewicht des sichergestellten Stoffes, sondern die darin enthaltene Wirkstoffmenge. Der Grenzwert ist für jede Substanz einzeln festgelegt, und zwar nicht vom Gesetzgeber, sondern vom Bundesgerichtshof. Er errechnet sich als Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit, bemessen nach der Gefährlichkeit des Stoffes (BGH, Beschluss vom 18.04.2024, 1 StR 106/24, Rn. 10).
Die geringe Menge ist eine eigenständige Schwelle am unteren Ende und nicht das Gegenstück zur nicht geringen Menge. Sie entscheidet darüber, ob die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen kann, bei Betäubungsmitteln nach § 31a Abs. 1 BtMG und bei Cannabis seit dem 1. April 2024 nach der gleichlautenden Vorschrift des § 35a Abs. 1 KCanG. Anders als die nicht geringe Menge ergibt sie sich nicht aus der Rechtsprechung, sondern aus Richtlinien der Länder, die voneinander abweichen. Beziffert wird sie in beiden Vorschriften nicht.
Für Diazepam liegt der Grenzwert bei 2.400 mg. Der Bundesgerichtshof hat ihn gemeinsam mit den Werten für weitere Benzodiazepine und für Zolpidem festgesetzt, nämlich Alprazolam 240 mg, Clonazepam 480 mg, Lorazepam 480 mg, Oxazepam 7.200 mg, Temazepam 4.800 mg und Zolpidem 4.800 mg (BGH, Urteil vom 02.11.2010, 1 StR 580/09, HRRS 2011 Nr. 228, Leitsatz 1). Die Vorinstanz hatte deutlich niedrigere Werte angenommen, die der Senat als zu niedrig verworfen und neu bestimmt hat.
Diese Grenzwerte sind anders hergeleitet als die übrigen. Weil Benzodiazepine keinen stofftypischen Rausch auslösen, konnte der Senat nicht von einer Rauschdosis ausgehen. Er hat stattdessen den therapeutischen Tagesbedarf zugrunde gelegt, bei Diazepam 40 mg, und ihn mit der Maßzahl 60 multipliziert, die den Zeitraum von acht Wochen abbildet, ab dem die Gefahr einer Abhängigkeit naheliegt (Rn. 41 bis 44 der Entscheidung).
Das lässt sich nicht allgemein beantworten. Die im Umlauf befindlichen Umrechnungen beruhen auf Durchschnittswerten, im Verfahren zählt aber allein der gemessene Wirkstoffgehalt der sichergestellten Probe. Bei hohem Reinheitsgrad ist der Grenzwert schon mit deutlich weniger Gramm erreicht als bei stark gestreckter Ware. Wer mit einem Durchschnittswert rechnet, rechnet am Verfahren vorbei.
Die Konsumeinheit ist die Wirkstoffmenge, die bei einem nicht an die Droge gewöhnten Konsumenten einen Rauschzustand auslöst. Sie ist der Ausgangspunkt der Grenzwertbildung überall dort, wo sich eine tödliche Dosis nicht bestimmen lässt. Bei Cannabis hat der Bundesgerichtshof sie mit 15 mg THC angesetzt und den Grenzwert auf das 500fache festgelegt, woraus sich die 7,5 Gramm ergeben (BGH, Urteil vom 18.07.1984, 3 StR 183/84, BGHSt 33, 8).
Nein. Alle sechs Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben im Frühjahr 2024 binnen weniger Wochen entschieden, dass der Grenzwert von 7,5 Gramm THC auch unter dem Konsumcannabisgesetz gilt. Der Gesetzgeber hatte die Bestimmung bewusst der Rechtsprechung überlassen, und eine freischöpfende Neufestsetzung steht den Gerichten nicht zu.
Die Nachweise sind zusammengestellt bei BGH, Urteil vom 24.07.2025, 3 StR 586/24, HRRS 2025 Nr. 1258, Rn. 45.
Die Tabelle auf dieser Seite nennt zu jeder Substanz das Aktenzeichen und, soweit vorhanden, die amtliche Sammlung. Damit lässt sich jede Entscheidung im Volltext nachlesen. Wir führen die Fundstellen bewusst mit, weil ein Grenzwert ohne Beleg wenig wert ist.
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