Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Einen straffreien Eigenbedarf kennt das Gesetz nicht. Der Besitz ist auch dann strafbar, wenn die Betäubungsmittel nur für Sie selbst bestimmt waren. Es gibt zwei Wege, ein solches Verfahren zu beenden, und beide sind Ermessensvorschriften.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Sagen, es sei doch alles nur für den Eigenbedarf gewesen. Dieser Satz wirkt wie die naheliegende Verteidigung und ist in Wahrheit ein Geständnis. Er räumt Besitz und meist auch Erwerb ein, sichert die Einstellung aber nicht, weil darüber die Staatsanwaltschaft entscheidet und nicht Sie.
- Was wir zuerst tun
- Akteneinsicht. Danach prüfen, ob die hier geltenden Richtwerte greifen, ob die Schuld gering ist und ob bei einer Abhängigkeit der Weg über eine Behandlung der bessere ist. Ein Antrag wird gestellt, wenn er begründet werden kann, und nicht als Versuch.
Der Besitz von Betäubungsmitteln ist auch dann strafbar, wenn sie ausschließlich für den eigenen Konsum bestimmt sind. Das Gesetz kennt keinen straffreien Eigenbedarf. Was es kennt, sind zwei Wege, ein solches Verfahren zu beenden, und beide setzen voraus, dass es sich um eine geringe Menge handelt.
Die beiden Wege
Das Absehen von der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Nach § 31a Abs. 1 BtMG kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG zum Gegenstand hat, die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
Das Absehen von Strafe durch das Gericht. Nach § 29 Abs. 5 BtMG kann das Gericht von einer Bestrafung absehen, wenn dieselben Voraussetzungen zum Eigenverbrauch in geringer Menge vorliegen.
Beide Vorschriften sind Kannvorschriften. Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 eine eigene, gleich aufgebaute Regelung. § 35a Abs. 1 KCanG erlaubt der Staatsanwaltschaft das Absehen von der Verfolgung, § 35a Abs. 2 KCanG dem Gericht die Einstellung nach erhobener Klage.
Was Sie jetzt nicht tun sollten
Sich äußern. Zu nichts.
Zur Person müssen Sie Auskunft geben, also Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort und Wohnung sowie Staatsangehörigkeit (§ 111 Abs. 1 OWiG). Alles weitere ist freiwillig, und das gilt auch für Fragen nach Ihrem Konsum, nach Ihren Bekannten und danach, woher der Stoff stammt.
Besonders heikel sind Angaben zur Qualität. Wenn die Betäubungsmittel nicht mehr vorhanden sind, darf das Gericht den Wirkstoffgehalt schätzen, und zu den Umständen, aus denen geschätzt werden darf, gehört ausdrücklich die Beurteilung durch die Tatbeteiligten (BGH, Beschluss vom 2. Januar 2024, 5 StR 530/23). Ein Tatbeteiligter, dessen Beurteilung verwertet wird, sind Sie.
Was eine geringe Menge ist
Auch dieser Begriff steht nicht im Gesetz. Er ist nicht dasselbe wie die nicht geringe Menge mit umgekehrtem Vorzeichen, sondern eine eigenständige Schwelle am unteren Ende, und sie wird von den Ländern unterschiedlich gehandhabt. Die Generalstaatsanwaltschaften geben dazu Richtlinien heraus, die sich unterscheiden. Derselbe Sachverhalt kann deshalb diesseits und jenseits einer Landesgrenze verschieden behandelt werden.
Für Betroffene im Raum Aachen ist das keine Randfrage. Wer hier aufgegriffen wird, unterliegt der Praxis in Nordrhein-Westfalen, und die muss mit der Praxis eines Nachbarlandes nicht übereinstimmen.
Maßgeblich ist der Gemeinsame Runderlass des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 19. Mai 2011 (JMBl. NRW S. 106) mit Richtlinien zur Anwendung des § 31a Abs. 1 BtMG.
| Substanz | Richtwert nach dem Runderlass |
|---|---|
| Heroin | 0,5 Gramm |
| Kokain | 0,5 Gramm |
| Amfetamin | 0,5 Gramm |
| andere unerlaubte Betäubungsmittel | in der Regel nicht mehr als drei Konsumeinheiten |
Drei Einschränkungen, die im Erlass selbst stehen
- Es handelt sich um Richtwerte für Kleinmengen auf der untersten Handelsebene. Liegen Anhaltspunkte zum Reinheitsgehalt vor, kann eine höhere oder niedrigere Menge des Gemisches die Grenze bilden.
- Für die Vorschrift ist auch bei geringeren Mengen kein Raum, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein Handeltreiben oder eine Abgabe vorliegen. Der Erlass nennt dabei bereits das wiederholte Antreffen mit Betäubungsmitteln als solchen Anhaltspunkt.
- Bei Jugendlichen und Heranwachsenden, die nach Jugendstrafrecht zu behandeln sind, stehen Maßnahmen nach den §§ 45, 47 JGG im Vordergrund. Eine Einstellung wegen geringer Menge kommt dort in der Regel nur gegen Auflagen in Betracht.
Der Erlass äußert sich außerdem zur geringen Schuld. Sie kann grundsätzlich angenommen werden, wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht auszuschließen ist, und weder eine frühere Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz noch die Begehung während einer laufenden Bewährungszeit müssen dem entgegenstehen. Bei nicht abhängigen Tätern wird geringe Schuld in der Regel bei Erst- und Zweittätern angenommen.
Wer abhängig ist, steht nach dem Erlass in diesem Punkt also nicht schlechter, sondern besser. Darauf lässt sich ein Antrag stützen.
Eigenbedarf und Verbrechen schließen sich nicht aus
Das Wort Eigenbedarf wird in zwei verschiedenen Bedeutungen verwendet, und daraus entsteht ein Missverständnis, das teuer werden kann.
Die eine Bedeutung ist die Zweckbestimmung. Der Stoff war für den eigenen Konsum bestimmt und nicht für den Verkauf. Das kann auch bei mehreren Gramm zutreffen, und bei einem Abhängigen mit Vorratshaltung erst recht.
Die andere Bedeutung ist die geringe Menge im Sinne des § 31a BtMG. Sie liegt in Nordrhein-Westfalen bei 0,5 Gramm Heroin, Kokain oder Amfetamin.
Zwischen beidem liegt ein Bereich, in dem der Stoff zwar für den eigenen Konsum bestimmt war, eine Einstellung nach § 31a BtMG aber nicht mehr in Betracht kommt. Und weiter oben in diesem Bereich beginnt das Verbrechen.
Die nicht geringe Menge ist bei Kokain bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid erreicht (BGH, Beschluss vom 1. August 2006, 4 StR 261/06). Maßgeblich ist der Wirkstoff und nicht das Bruttogewicht. Bei einer Probe mit dem für das Jahr 2024 berichteten Medianwert von 86,4 Prozent Kokainhydrochlorid entspricht das rund 5,8 Gramm sichergestellter Substanz.
Wer also etwa sechs Gramm Kokain ausschließlich für den eigenen Konsum besitzt, kann sich der Sache nach auf Eigenbedarf berufen und erfüllt gleichwohl den Verbrechenstatbestand des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Diese Vorschrift erfasst nicht nur das Handeltreiben, sondern ausdrücklich auch den Besitz einer nicht geringen Menge. Die Mindeststrafe beträgt ein Jahr, unabhängig davon, für wen der Stoff bestimmt war.
Wie die Umrechnung von Brutto auf Wirkstoff im Einzelnen funktioniert und welche Werte dabei zugrunde liegen, ist auf unserer Seite zur nicht geringen Menge bei Kokain durchgerechnet.
Warum die Einstellung nicht automatisch kommt
Neben der Menge verlangt § 31a BtMG, dass die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Beides kann trotz geringer Menge fehlen. In Betracht kommen ein Zusammenhang mit anderen Vorwürfen, der Ort des Geschehens oder die Frage, ob es tatsächlich beim Eigenverbrauch bleibt.
Bei Vorbelastungen ist zu unterscheiden. Für den abhängigen Täter sagt der Erlass ausdrücklich, dass weder eine frühere Verurteilung noch eine laufende Bewährung entgegenstehen müssen. Für den nicht abhängigen Täter wird geringe Schuld dagegen in der Regel nur bei Erst- und Zweittätern angenommen. Ob eine Abhängigkeit vorliegt, ist deshalb für diesen Punkt die entscheidende Frage.
Der letzte Punkt ist der häufigste Streitpunkt. Wer eine Menge besitzt, die über den unmittelbaren Bedarf hinausgeht, wird schnell nicht mehr als Konsument, sondern als Händler betrachtet. Dann geht es nicht mehr um § 31a BtMG, sondern um das Handeltreiben. Als Anhaltspunkte dienen Verpackungseinheiten, Feinwaagen, Bargeld und Nachrichten.
Was engagierte Verteidigung bewirken kann
Ein Erfolg lässt sich nicht versprechen. Benennen lassen sich die Stellen, an denen sich in diesen Verfahren etwas bewegt.
- Das Verfahren kann nach § 31a BtMG eingestellt werden, wenn die geringe Schuld begründet dargelegt wird, etwa mit einer Abhängigkeit oder einer begonnenen Beratung.
- Der Vorwurf des Handeltreibens kann entfallen, wenn sich die Indizien erklären lassen und es beim Besitz bleibt.
- Statt einer Verurteilung kann von Strafe abgesehen werden (§ 29 Abs. 5 BtMG).
- Bei bestehender Abhängigkeit kommt der Weg über § 35 BtMG oder § 37 BtMG in Betracht, also Therapie statt Vollstreckung oder Absehen von der Anklageerhebung.
- Folgen außerhalb des Strafrechts lassen sich früh mitbedenken, etwa im Fahrerlaubnis- oder Waffenrecht.
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Die Zweckbestimmung
Ob die Menge dem Eigenverbrauch dient, ist eine Tatfrage. Sie wird anhand von Indizien beantwortet, und Indizien lassen sich einordnen. Ein Konsummuster, eine Abhängigkeit, die Vorratshaltung bei unregelmäßiger Verfügbarkeit, all das kann eine Menge erklären, die auf den ersten Blick zu groß erscheint.
Die Abgrenzung zum Handeltreiben
Wo die Ermittlungsbehörde Handel annimmt, ist zu prüfen, worauf sich das stützt. Eine Feinwaage hat auch ein Konsument, der wissen will, was er erhalten hat.
Der Weg über die Therapie
Bei bestehender Abhängigkeit kommen Möglichkeiten in Betracht, die über die Einstellung hinausreichen. Dazu gehört das Absehen von der Anklageerhebung bei laufender Behandlung nach § 37 BtMG.
Was häufig übersehen wird
Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist keine Freisprechung. Sie beendet das Verfahren, ohne die Schuldfrage zu klären, und sie hindert nicht daran, das Verfahren bei neuen Umständen wieder aufzunehmen.
Für andere Bereiche kann der Vorgang gleichwohl Folgen haben, etwa im Fahrerlaubnisrecht oder im Waffenrecht, weil die dortigen Behörden eigene Maßstäbe anlegen und an das Strafverfahren nicht gebunden sind. Wer glaubt, mit der Einstellung sei die Sache in jeder Hinsicht erledigt, kann sich täuschen. Das gilt besonders für Inhaber einer Fahrerlaubnis und für Jäger und Sportschützen.
Wie wir vorgehen
Zuerst Akteneinsicht. Dann die Frage, ob eine geringe Menge nach der hier geltenden Praxis vorliegt und ob die weiteren Voraussetzungen des § 31a BtMG erfüllt sind. Wo eine Abhängigkeit besteht, wird zugleich geprüft, ob der Weg über eine Behandlung der bessere ist. Ein Antrag auf Einstellung wird gestellt, wenn er begründet werden kann, und nicht als Versuch.
Häufige Fragen
Eine bundesweit gültige Zahl gibt es nicht. Die Länder handhaben die geringe Menge nach eigenen Richtlinien, und die weichen voneinander ab.
In Nordrhein-Westfalen nennt der Gemeinsame Runderlass vom 19.05.2011 für Heroin, Kokain und Amfetamin je 0,5 Gramm und für andere Betäubungsmittel in der Regel nicht mehr als drei Konsumeinheiten. Es handelt sich um Richtwerte, nicht um Grenzen, und schon Anhaltspunkte für ein Handeltreiben schließen die Anwendung aus.
Ja. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln ist nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG strafbar, und zwar auch dann, wenn sie ausschließlich für den eigenen Konsum bestimmt sind. Einen straffreien Eigenbedarf kennt das Gesetz nicht.
Für Cannabis gilt seit dem 1. April 2024 das Konsumcannabisgesetz, das den Besitz bestimmter Mengen erlaubt.
Der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei geringen Mengen zum Eigenverbrauch kommen eine Einstellung nach § 31a BtMG oder ein Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG in Betracht.
Erreicht die Wirkstoffmenge die nicht geringe Menge, greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich auch den bloßen Besitz.
Ja. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG stellt neben dem Handeltreiben auch den Erwerb und das Sichverschaffen in sonstiger Weise unter Strafe.
Wer erwirbt, besitzt die Betäubungsmittel in aller Regel anschließend auch. Die Einstellung nach § 31a BtMG erfasst beide Handlungsformen.
Ja, und das wird regelmäßig unterschätzt. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG erfasst auch den Besitz einer nicht geringen Menge und sieht dafür eine Mindeststrafe von einem Jahr vor.
Bei Kokain ist die Schwelle bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid erreicht (BGH, Beschluss vom 01.08.2006, 4 StR 261/06). Da es auf den Wirkstoff ankommt, entspricht das bei einer Probe mit dem für 2024 berichteten Medianwert von 86,4 Prozent rund 5,8 Gramm sichergestellter Substanz. Die Zweckbestimmung Eigenbedarf und der Verbrechenstatbestand schließen sich also nicht aus.
Nein. § 31a BtMG ist eine Ermessensvorschrift. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, sie muss es nicht.
Neben der geringen Menge müssen die geringe Schuld und das fehlende öffentliche Interesse an der Strafverfolgung hinzukommen. Ein begründeter Antrag mit Belegen wirkt deshalb mehr als der Hinweis auf die Menge allein.
Eine Einstellung nach § 31a BtMG ist keine Freisprechung. Sie klärt die Schuldfrage nicht.
Fahrerlaubnis- und Waffenbehörden legen eigene Maßstäbe an und sind an das Strafverfahren nicht gebunden. Sie können den Vorgang deshalb selbständig bewerten. Wer eine Fahrerlaubnis hat oder Jäger oder Sportschütze ist, sollte diese Folgen von Anfang an mitdenken.
Sie haben eine Vorladung oder eine Anklage erhalten.
Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.