Das Wichtigste in Kürze
- Worum es geht
- Cannabis ist nicht legal, sondern anders geregelt. Das Konsumcannabisgesetz kennt drei Zonen, nämlich erlaubt, bußgeldbewehrt und strafbar. Am oberen Ende steht ein Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.
- Was Sie jetzt auf keinen Fall tun sollten
- Erklären, es sei doch alles legal. Jede solche Erklärung liefert Feststellungen zum Ort, zur Menge und zum Besitz, und ob sie entlastet, hängt von Zahlen ab, die im Zeitpunkt der Äußerung noch niemand kennt.
- Was wir zuerst tun
- Akteneinsicht. Danach die Fragen nach Ort, Trockengewicht und Zahl der Pflanzen, denn daran entscheiden sich die Grenzen. Erst bei größeren Mengen geht es um das Wirkstoffgutachten.
Die verbreitetste Fehlvorstellung im Betäubungsmittelrecht lautet, Cannabis sei seit 2024 legal. Richtig ist, dass Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst und einem eigenen Gesetz unterstellt wurde. Dieses Gesetz erlaubt einiges und verbietet vieles, und es enthält eigene Strafvorschriften.
Wer sich auf eine Legalisierung verlässt, die es in dieser Form nicht gibt, gerät in ein Strafverfahren, mit dem er nicht gerechnet hat.
Die drei Zonen
Erlaubt
§ 3 KCanG regelt den erlaubten Besitz. Volljährigen ist der Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum erlaubt, bei Blüten und Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen. Am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt sind bis zu 50 Gramm erlaubt sowie bis zu drei lebende Cannabispflanzen. Die insgesamt besessene Menge darf 50 Gramm nicht übersteigen.
Ordnungswidrig
Zwischen dem erlaubten Bereich und der Strafbarkeit liegt eine Zone, in der der Besitz zwar nicht erlaubt, aber auch noch nicht strafbar ist. Ordnungswidrig handelt nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG, wer mehr als 25 und bis zu 30 Gramm an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt ist, und wer insgesamt mehr als 50 und bis zu 60 Gramm besitzt.
Strafbar
§ 34 Abs. 1 KCanG stellt unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, unter anderem
- den Besitz von mehr als 30 Gramm an einem Ort, der nicht der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ist
- den Besitz von insgesamt mehr als 60 Gramm
- den Besitz von mehr als drei lebenden Pflanzen
- den gleichzeitigen Anbau von mehr als drei Pflanzen und den Anbau, der nicht dem Eigenkonsum dient
- das Herstellen von Cannabis, das Handeltreiben, die Ein- und Ausfuhr sowie die Durchfuhr
Diese Abstufung zwischen erlaubt, bußgeldbewehrt und strafbar ist eine Besonderheit des Gesetzes und wird in der Praxis oft übersehen.
Was Sie jetzt nicht tun sollten
Sich äußern. Zu nichts.
Gerade hier ist die Versuchung groß, weil man sich im Recht glaubt. Man erklärt, es sei doch alles legal, die Pflanzen stünden zu Hause, die Menge sei für den Eigenbedarf. Jede dieser Erklärungen liefert Feststellungen zum Ort, zur Menge und zum Besitz, und ob sie entlastet, hängt von Zahlen ab, die im Zeitpunkt der Äußerung noch niemand kennt.
Zur Person müssen Sie Auskunft geben, also Name, Geburtsdatum und Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnort und Wohnung sowie Staatsangehörigkeit (§ 111 Abs. 1 OWiG). Alles weitere ist freiwillig.
Wo nicht konsumiert werden darf
Die Mengen sind nur die eine Hälfte. Die andere ist der Ort. § 5 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter achtzehn Jahren, in militärischen Bereichen der Bundeswehr sowie öffentlich in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen, jeweils auch in deren Sichtweite. Hinzu kommen Fußgängerzonen zwischen sieben und zwanzig Uhr.
Der Begriff der Sichtweite ist im Gesetz selbst bestimmt. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG ist sie bei einem Abstand von mehr als hundert Metern vom Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben. Diese Grenze ist in der Praxis der entscheidende Punkt, denn sie lässt sich nachmessen. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte zuerst prüfen lassen, von welchem Eingangsbereich aus gemessen wurde und ob die Behörde überhaupt gemessen hat.
Was in Nordrhein-Westfalen gilt
Für die Verfolgung und Ahndung dieser Ordnungswidrigkeiten sind in Nordrhein-Westfalen die Gemeinden zuständig. Das regelt § 1 der Cannabisordnungswidrigkeitenverordnung vom 23. April 2024 (GV. NRW S. 248). Das Land hat dazu einen Bußgeldkatalog Konsumcannabis erlassen (Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – 93.13.07 – vom 16. Mai 2024, MBl. NRW 2024 Nr. 17, S. 596).
| Verstoß | Rahmensatz |
|---|---|
| mehr als 25 bis 30 Gramm außerhalb der Wohnung | 250 bis 1.000 Euro |
| insgesamt mehr als 50 bis 60 Gramm | 250 bis 1.000 Euro |
| Konsum in unmittelbarer Gegenwart Minderjähriger oder in militärischen Bereichen | 300 bis 1.000 Euro |
| Konsum in den öffentlichen Verbotszonen | 50 bis 500 Euro |
| Werbung und Sponsoring | 150 bis 30.000 Euro |
Drei Regeln des Katalogs werden selten erwähnt und wirken sich unmittelbar aus. Die Sätze gelten für einen vorsätzlichen Erstverstoß. Sie sind zu verdoppeln, wenn innerhalb der letzten drei Jahre bereits eine gleichartige Ordnungswidrigkeit geahndet oder förmlich verwarnt wurde, und bei Fahrlässigkeit zu halbieren. Adressat kann jede Person ab vierzehn Jahren sein (§ 12 OWiG).
Dass die Gemeinden zuständig sind, hat eine praktische Folge. Die Bescheide kommen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Stadt oder der Gemeinde. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid hat eine Frist von zwei Wochen, und sie läuft unabhängig davon, ob der Betroffene den Vorwurf für abwegig hält.
Welche Strafe droht
Besonders schwere Fälle. Nach § 34 Abs. 3 KCanG beträgt die Strafe drei Monate bis fünf Jahre. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor bei gewerbsmäßigem Handeln, bei Gefährdung der Gesundheit mehrerer Menschen, bei bestimmten Handlungen gegenüber Kindern und Jugendlichen durch Personen über 21 Jahre und, was praktisch am wichtigsten ist, wenn sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.
Verbrechenstatbestände. Nach § 34 Abs. 4 KCanG beträgt die Strafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen drei Monate bis fünf Jahre. Erfasst sind unter anderem der bandenmäßige Umgang mit einer nicht geringen Menge und das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstands, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.
Wer die Strafrahmen mit denen des Betäubungsmittelgesetzes vergleicht, sieht den Unterschied. Das bewaffnete Handeltreiben beginnt dort bei fünf Jahren, hier bei zwei. Das ist erheblich, ändert aber nichts daran, dass es sich um ein Verbrechen handelt.
Die nicht geringe Menge und ein Wertungswiderspruch
Auch das Konsumcannabisgesetz kennt den Begriff der nicht geringen Menge, und er entscheidet wie im Betäubungsmittelrecht über den Strafrahmen. Maßgeblich ist der Wirkstoff, also das enthaltene THC, und nicht das Gewicht der Pflanzenmasse. Der Grenzwert liegt weiterhin bei 7,5 Gramm THC.
Der Bundesgerichtshof hat das kurz nach Inkrafttreten bestätigt. Er sieht keinen Anlass, den bislang anerkannten Grenzwert abweichend zu bestimmen. Dem Gesetzgeber wäre es möglich gewesen, ihn im Zuge der Teillegalisierung zu ändern, er hat sich jedoch darauf beschränkt, einen etablierten Rechtsbegriff zu übernehmen. Eine freischöpfende Neufestsetzung durch die Gerichte kommt mangels Anhaltspunkten im Gesetzestext nicht in Betracht (Beschluss vom 23. April 2024, 5 StR 153/24).
Bemerkenswert ist, dass die Gesetzesbegründung etwas anderes nahelegte. Dort heißt es, der konkrete Wert sei von der Rechtsprechung aufgrund der geänderten Risikobewertung zu entwickeln, im Lichte der legalisierten Mengen werde man an der bisherigen Definition nicht mehr festhalten können und der Grenzwert werde „deutlich höher liegen müssen als in der Vergangenheit“ (Bundestagsdrucksache 20/8704, S. 132).
Was das rechnerisch bedeutet
Der Widerspruch lässt sich beziffern. Cannabisblüten enthielten im Jahr 2024 im Mittel 14,8 Prozent THC (Bericht der deutschen REITOX-Beobachtungsstelle zu Drogenmärkten und Kriminalität 2025). Daraus ergibt sich Folgendes.
| Menge Blüten am Wohnsitz | enthaltenes THC | rechtliche Einordnung |
|---|---|---|
| 50 Gramm | 7,40 Gramm | erlaubt nach § 3 Abs. 2 KCanG |
| 60 Gramm | 8,88 Gramm | Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 KCanG |
| 61 Gramm | 9,03 Gramm | Straftat nach § 34 Abs. 1 KCanG |
Zwei Folgerungen ergeben sich daraus. Die erste lautet, dass zwischen der Ordnungswidrigkeit und dem Regelbeispiel des besonders schweren Falls kaum Raum bleibt. Wer die Strafbarkeitsschwelle von sechzig Gramm überschreitet, überschreitet bei durchschnittlicher Ware zugleich die Schwelle von 7,5 Gramm THC.
Die zweite betrifft den erlaubten Bereich. Bei einem Wirkstoffgehalt von fünfzehn Prozent ergeben die legal erlaubten fünfzig Gramm genau 7,5 Gramm THC. Wer Ware besitzt, die etwas stärker ist als der Durchschnitt, hält im erlaubten Bereich also eine Menge in den Händen, die nach der Rechtsprechung eine nicht geringe wäre. Genau auf diesen Wertungsbruch weisen Oğlakcıoğlu und Welke hin.
Die Autoren halten bereits die Übernahme des Merkmals aus dem Betäubungsmittelgesetz für verfehlt und führen an, dass der legale Besitz von 50 Gramm mit 15 Prozent Wirkstoffgehalt bedeutet, dass man eine nicht geringe Menge legal besitzen kann (KriPoZ 2024, 198, 202 f.). Sie halten außerdem eine Bestimmung über den Wirkstoffgehalt dort für unpassend, wo das Regelbeispiel an eine Anzahl von Pflanzen anknüpft, und sehen insoweit das Analogieverbot berührt.
In der Literatur sind vor den Entscheidungen des Frühjahrs 2024 deutlich höhere Werte vorgeschlagen worden, etwa 100 Gramm THC (Krumm, NJ 2024, 151, 153) oder eine autonome Herleitung am Maßstab des Konsumcannabisgesetzes mit mindestens einem Kilogramm Cannabis (Sobota, NJW 2024, 1217, 1220). Das Amtsgericht Karlsruhe hat auf das Zehnfache der Freimenge abgestellt (Urteil vom 9. April 2024, 1 Ls 610 Js 32177/23). Durchgesetzt hat sich keiner dieser Ansätze.
Was engagierte Verteidigung bewirken kann
Ein Erfolg lässt sich nicht versprechen. Benennen lassen sich die Stellen, an denen sich in diesen Verfahren etwas bewegt.
- Aus einer Straftat kann eine Ordnungswidrigkeit werden, wenn Trockengewicht oder Ort zutreffend festgestellt werden.
- Das Regelbeispiel des besonders schweren Falls kann entfallen, wenn die nicht geringe Menge nicht erreicht ist.
- Der Schuldspruch wegen Besitzes neben dem Handeltreiben kann entfallen, wenn die Eigenkonsummenge für sich betrachtet im erlaubten Bereich bleibt.
- Bei Stecklingen kann der Cannabisbegriff entfallen, weil Vermehrungsmaterial vom Gesetz ausgenommen ist.
- Eine alte Verurteilung kann nach Art. 316p EGStGB erlassen sein, was sich auf Gesamtstrafe und Führungszeugnis auswirkt.
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Der Ort
Ob der Besitz am Wohnsitz oder anderswo stattfand, verschiebt die Grenze um das Doppelte. Die Feststellung dazu ist keine Formalie.
Das Trockengewicht
Die Mengenangaben beziehen sich bei Blüten und Pflanzenmaterial auf das Gewicht nach dem Trocknen. Frisch geerntetes Material wiegt erheblich mehr. Ob die Ermittlungsbehörde das berücksichtigt hat, ist zu prüfen.
Die Zahl der Pflanzen
Drei lebende Pflanzen sind erlaubt, die vierte macht den Unterschied. Was als Pflanze zählt, ist bei Stecklingen und Sämlingen nicht selbstverständlich. Stecklinge sind nach § 1 Nr. 6 KCanG Jungpflanzen oder Sprossteile ohne Blüten- oder Fruchtstände, die zur Anzucht verwendet werden sollen, und zählen nach § 1 Nr. 7 KCanG zum Vermehrungsmaterial. Dieses ist nach § 1 Nr. 8 Buchstabe c KCanG vom Cannabisbegriff ausdrücklich ausgenommen. Der Bundesgerichtshof hat daraus gefolgert, dass Stecklinge, anders als eingepflanzte Setzlinge, nicht dem Cannabisbegriff unterfallen, und einen Schuldspruch korrigiert (Beschluss vom 4. November 2024, 2 StR 441/24).
Der gemischte Vorrat
Wer Cannabis teils zum Verkauf und teils für sich selbst vorrätig hält, wird häufig nach der Gesamtmenge beurteilt. Das ist unzutreffend. Der Große Senat für Strafsachen hat entschieden, dass sich die Strafbarkeit wegen Besitzes in diesen Fällen allein nach der dem Eigenkonsum dienenden Teilmenge richtet, weil das Handeltreiben den Besitz verdrängt, soweit die Handelsmenge reicht. Bleibt die Eigenkonsummenge für sich betrachtet innerhalb der erlaubten oder straffreien Grenzen, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes neben dem Handelsdelikt aus (Beschluss vom 3. Februar 2025, GSSt 1/24). Diese Unterscheidung wird in Anklageschriften regelmäßig nicht getroffen.
Altfälle
Die Umstellung hat Folgen für Verfahren und Verurteilungen aus der Zeit davor, weil nach § 2 Abs. 3 StGB das mildere Gesetz Anwendung findet.
In laufenden Verfahren ist das mildere Recht anzuwenden, und zwar bis in die Revisionsinstanz hinein. Der Bundesgerichtshof hat dazu wiederholt entschieden, unter anderem in einem Fall, in dem die Gesetzesänderung zwischen der Absetzung des angefochtenen Urteils und der Revisionsentscheidung eintrat (Beschluss vom 30. April 2024, 6 StR 606/23).
Für abgeschlossene Verfahren gilt Art. 316p EGStGB. Rechtskräftig verhängte Strafen wegen nach neuem Recht nicht mehr strafbarer Taten werden erlassen, soweit sie nicht vollstreckt sind. Der Bundesgerichtshof hat daraus abgeleitet, dass eine so erlassene Strafe bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nicht mehr heranzuziehen ist (Beschlüsse vom 22. Oktober 2024, 2 StR 240/24, und vom 7. Januar 2025, 2 StR 350/24).
Wer also eine ältere Verurteilung wegen Cannabis mit sich trägt, die noch nicht vollstreckt ist, sollte prüfen lassen, ob sie noch Bestand hat. Das wirkt sich nicht nur auf die Vollstreckung aus, sondern auch auf spätere Gesamtstrafen und auf das Führungszeugnis.
Wie wir vorgehen
Zuerst Akteneinsicht. Dann die Fragen nach Ort, Trockengewicht und Zahl der Pflanzen, weil sich daran die Grenzen entscheiden. Erst dort, wo größere Mengen im Raum stehen, geht es um den festgestellten Wirkstoffgehalt. Über eine Einlassung wird entschieden, wenn feststeht, was die Akte hergibt.
Häufige Fragen
Nein. Cannabis wurde aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst und dem Konsumcannabisgesetz unterstellt. Dieses erlaubt bestimmte Mengen zum Eigenkonsum und stellt alles darüber hinaus unter Bußgeld oder Strafe.
Die Strafvorschrift des § 34 KCanG reicht bis zu einem Verbrechenstatbestand mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren.
Volljährigen sind bis zu 25 Gramm zum Eigenkonsum erlaubt, am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu 50 Gramm sowie bis zu drei lebende Pflanzen (§ 3 KCanG). Bei Blüten und Pflanzenmaterial gilt das Gewicht nach dem Trocknen.
Zwischen 25 und 30 Gramm unterwegs und zwischen 50 und 60 Gramm insgesamt liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Darüber beginnt die Strafbarkeit.
Die Erlaubnis des § 3 KCanG ist personenbezogen formuliert. Sie gilt für volljährige Personen am Ort ihres privaten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.
Leben mehrere Volljährige zusammen, kommt es darauf an, wem der Vorrat zuzuordnen ist. Nach unserer Einschätzung ist das im Streitfall der entscheidende Punkt, und er sollte nicht vorschnell eingeräumt werden.
§ 5 KCanG verbietet den Konsum in unmittelbarer Gegenwart von Personen unter achtzehn Jahren, in militärischen Bereichen sowie öffentlich in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und bei Anbauvereinigungen, jeweils auch in Sichtweite. Hinzu kommen Fußgängerzonen zwischen sieben und zwanzig Uhr.
Sichtweite ist bei mehr als hundert Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben (§ 5 Abs. 2 Satz 2 KCanG). Diese Grenze lässt sich nachmessen.
Das Handeltreiben ist nach § 34 Abs. 1 KCanG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bezieht es sich auf eine nicht geringe Menge, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall mit drei Monaten bis fünf Jahren vor (§ 34 Abs. 3 KCanG).
Kommt eine Bande oder ein mitgeführter gefährlicher Gegenstand hinzu, beträgt die Strafe nicht unter zwei Jahren (§ 34 Abs. 4 KCanG).
Sie liegt weiterhin bei 7,5 Gramm THC. Maßgeblich ist der Wirkstoff, nicht das Gewicht der Pflanzenmasse. Der Bundesgerichtshof hat den unter dem Betäubungsmittelgesetz entwickelten Grenzwert für das Konsumcannabisgesetz bestätigt (Beschluss vom 23.04.2024, 5 StR 153/24).
Bei dem für 2024 berichteten mittleren Gehalt von 14,8 Prozent entsprechen 7,5 Gramm THC rund 51 Gramm Blüten. Wer die Strafbarkeitsschwelle von 60 Gramm überschreitet, überschreitet deshalb bei durchschnittlicher Ware zugleich die nicht geringe Menge.
Die Erlaubnisse des § 3 KCanG gelten nur für Volljährige. Für Minderjährige bleibt der Umgang mit Cannabis unzulässig.
Hinzu kommen eigene Straftatbestände für Erwachsene, die Cannabis an Minderjährige abgeben oder sie zu bestimmten Handlungen bestimmen. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden richtet sich das Verfahren im Übrigen nach dem Jugendgerichtsgesetz.
Rechtskräftig verhängte Strafen wegen Taten, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar sind, werden erlassen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind (Art. 316p in Verbindung mit Art. 313 EGStGB).
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine so erlassene Strafe bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nicht mehr heranzuziehen ist (Beschlüsse vom 22.10.2024, 2 StR 240/24, und vom 07.01.2025, 2 StR 350/24). Eine Prüfung lohnt deshalb auch für ältere Fälle.
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Sprechen Sie mit uns, bevor Sie sich äußern. Das erste Gespräch dient dazu, den Stand des Verfahrens zu klären und die nächsten Schritte festzulegen.