Kleine Vorfälle können oft große Folgen haben. Auch über das Strafrecht hinaus. Dies zeigt ein Fall aus unserer Praxis. Dem Mandanten wurde strafrechtlich lediglich vorgeworfen, Drogen gekauft zu haben. Es ging um knapp 2,5 Gramm Cannabis. Eigentlich also eine Bagatelle, selbst wenn man bedenkt, dass die Strafen für Drogenhandel oft sehr hart ausfallen.
Drogen gekauft – Fahrerlaubnis zum Glück behalten
Im Rahmen einer Observation der Polizei, die sich gegen Drogendealer richtete, fiel der Mandant beim Erwerb einer kleinen Menge Cannabis auf. Die Polizeibeamten, welche die Observation des Dealers vorgenommen hatten, verfolgten den Mandanten nachdem dieser die Drogen gekauft hatte und beobachteten, dass dieser in sein Auto einstieg. Die Polizei stoppte den PKW und beim Zugriff wurde das gekaufte Marihuana gefunden, außerdem eine Tabakdose mit Blättchen. Der Mandant hatte sodann gegenüber den Polizisten im Rahmen des Strafverfahrens angesichts der aus seiner Sicht erdrückenden Beweislage angegeben, bei einem ihm nicht näher bekannten Dealer Drogen gekauft zu haben.
Strafverfahren wegen Erwerb von Cannabis eingestellt
Das Geständnis stimmte den Staatsanwalt milde. Der Staatsanwalt stellte das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von 100,00 € gemäß § 153a StPO wegen Geringfügigkeit ein. Das Strafverfahren war erledigt!
Zu früh gefreut ?
Kurze Zeit später kam dann das „böse Erwachen“. Der Mandant erhielt einen Brief des Straßenverkehrsamts mit der Mitteilung, dass man von dort aus beabsichtige, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dort war das Strafverfahren wegen Erwerb von Cannabis nach Mitteilung durch die Polizei bekannt geworden (vgl. Nr. 45 MiStra). Daher bezweifelte der Sachbearbeiter beim Straßenverkehrsamt die Fahreignung des Mandanten aufgrund des Drogenkonsums. Schließlich habe er im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens zugegeben, Cannabiskonsument zu sein.
Bei regelmäßigem Konsum von Cannabis wird die Fahrerlaubnis entzogen
„Regelmäßiger Konsum“ von Cannabis führt dazu, dass ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung anzusehen ist (vgl. Anlage 4, Nr. 9.2.1 FeV). Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich ist zunehmend strenger geworden. Selbst der Besitz von Kleinstmengen Cannabis dient heutzutage (über den dann unterstellten Konsum) oft als Anlass für einen Entzug der Fahrerlaubnis.
Anwalt beauftragt statt sich um Kopf und Kragen geredet …
Nach Erhalt des Anhörungsschreibens handelte der Mandant richtig: Statt sich – wie angeboten – persönlich gegenüber dem Straßenverkehrsamt zu äußern, suchte er anwaltlichen Rat. Dadurch konnte der Entzug der Fahrerlaubnis erfolgreich vermieden werden.
Nur Drogen gekauft oder auch konsumiert ? Akteneinsicht hilft weiter
Nach Bestellung gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde beantragten wir sofort Akteneinsicht, auch in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. Aus der Akteneinsicht ergab sich zum Glück, dass der Mandant ausweislich der Strafanzeige überhaupt keine Angaben zu seinem Drogenkonsum gemacht hatte, sondern lediglich erklärt hatte, die Drogen gekauft zu haben, ohne weitere Erklärung. Nur in der Mitteilung der Polizei an das Straßenverkehrsamt stand (ohne erkennbare Tatsachengrundlage), der Mandant habe angegeben, regelmäßig Cannabis zu konsumieren!
Zudem ergab sich aus der Akte, dass die Polizei dem Fahrzeug des Mandanten vor der Durchsuchung des Autos einige Zeit hinterhergefahren war, und es keine Anhaltspunkte für Fahrfehler oder einen Cannabiskonsum zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle gegeben hatte. Unverzüglich wurde von uns eine Schutzschrift gefertigt und an die Fahrerlaubnisbehörde übersandt. Es konnte detailliert herausgearbeitet werden, dass der Mandant
1. nicht regelmäßig Cannabis konsumiert, da die Behauptung der Polizei durch nichts bewiesen werden konnte
2. jedenfalls Auto fährt, ohne Drogen konsumiert zu haben (Trennungsvermögen), was durch die Polizeikontrolle mit anschließender Durchsuchung ja sogar belegt war!
Entzug der Fahrerlaubnis erfolgreich abgewehrt
Das Straßenverkehrsamt verzichtete sowohl auf die Anordnung eines Drogenscreenings gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 FeV als auch auf den Entzug der Fahrerlaubnis.